Veronika Arendt-Rojahn, Elisabeth Buchberger, Belal El-Mogaddedi, Heinrich Freckmann, Victor Pfaff
RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN
Unter welchen Umständen können Flüchtlinge zurückkehren?
Bericht über eine Untersuchung in Afghanistan im Zeitraum März/April 2005
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 4
I. Vorbemerkung 4
II. Die anstehende Rückführung aus Deutschland 5
III. Untersuchungsauftrag und -durchführung 7
B. Afghanistan im Umbruch 9
I. Die Regierung Karzai 9
II. Staatshaushalt und wirtschaftliche Entwicklung 10
III. Verhältnis Zentrale zu den Provinzen 11
IV. Die allgemeine Sicherheitslage 12
1. Die politisch-militärische Lage 12
2. Die Sicherheitslage angesichts der gewöhnlichen Kriminalität 14
V. DDR- Programm (Disarmament, Demobilization and Reintegration) 15
VI. Militär und Polizei 17
VII. Justiz 18
VIII. Schule und Bildung 20
IX. Gesundheitsversorgung 21
C. Besondere Personengruppen 22
I. Frauen 22
II. Alte und Kranke 29
III. Alleinstehende Minderjährige 29
D. Wiedereinsetzung in Grund und Boden 30
E. Rückkehrer und Binnenflüchtlinge 32
I. Rückkehrer aus Pakistan und Iran 32
II. Lebensbedingungen der Rückkehrer 33
1. Obdachlosigkeit 34
2. Arbeit 34
III. Rückkehrercamps 35
1. Kabul 36
a. Taimani-Straße 36
b. In den Ruinen von Ashraf 37
2. Mazar-e-Sharif 38
a. Helmand-Baustofflagergrundstück 38
b. Kolonie „Noor-e-Khuda“ (Salzwüste) 39
3. Herat (Lager Maslaq) 40
4. Jalalabad (Shaikh-Meri-Camp) 41
F. Rückkehr und Abschiebung aus Deutschland 42
I. Allgemeines 42
II. Bedeutung der Großfamilie 44
III. Wohnungssituation 44
IV. Sicherung des Lebensunterhaltes 46
V. Gesundheitsversorgung 47
VI. Situation der Frauen 48
VII. Besonders schutzbedürftige Personengruppen 49
VIII. Schul- und Ausbildungssituation 50
IX. Sicherheitslage 50
Anhang
Abkürzungsverzeichnis 52
A. Einleitung
I. Vorbemerkung
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach mehr als 23 Jahren Krieg liegt Afghanistans Infrastruktur noch immer in Trümmern.
Nach Angaben des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) zählte Afghanistan im Jahr 2004 mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 43 Jahren und einer Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) von knapp 26 Prozent zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Welt; weniger als 13 Prozent der afghanischen Bevölkerung hatten Zugang zu sauberem Trinkwasser und etwa 70 Prozent der Bevölkerung litt an Unterernährung.
Das Land hat nach wie vor mit einem gewaltigen Flüchtlingsproblem zu kämpfen. Die Angaben zu den aktuellen Zahlen der noch in Pakistan und Iran lebenden Flüchtlinge, die auf Schätzungen beruhen, schwanken. Während UNHCR noch von afghanischen Flüchtlingen in Iran und Pakistan von 2,5 Millionen ausgeht, beziffert die afghanische Regierung die Zahl der noch in Pakistan lebenden Flüchtlinge mit 2,8, die in Iran mit 1,2 Millionen. Hinzu kommen die zahllosen infolge der kriegerischen Ereignisse und Naturkatastrophen (Dürre) Binnenvertriebenen. Für 2005 ist mit Pakistan und Iran die Rückkehr von 700.000 Flüchtlingen vereinbart.
Auch dreieinhalb Jahre nach dem Fall der Talebanregierung stecken wichtige Infrastrukturprogramme wie umfassender Straßenbau (Ausnahme ist die Strecke Kabul - Kandahar), allgemeine Stromversorgung (nur 6 % der afghanischen Haushalte haben eine regelmäßige Stromversorgung), Wiederherstellung der Bewässerungssysteme noch in den Anfängen. Vielfache Hindernisse erschweren den Aufbau.
Mit Hilfe der Staatengemeinschaft soll dem Land seit dem Sturz des Taleban-Regimes die Chance auf Frieden, Wiederaufbau und eine halbwegs demokratische Entwicklung gegeben werden. Der Rolle Deutschlands kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es gibt zwischen Deutschland und Afghanistan spätestens seit 1919 enge Beziehungen. Die freundschaftliche Verbundenheit zwischen beiden Ländern hat zu einer engen wirtschaftlich-technischen und kulturellen Zusammenarbeit geführt, die sogar durch die Ereignisse des 2. Weltkrieges nicht zerrissen wurde. Die besondere Rolle Deutschlands spiegelt sich in der Ausrichtung der Petersberger Konferenz und der Beteiligung der Bundeswehr beim Wiederaufbau Afghanistans im Rahmen des ISAF-Einsatzes und der Unterhaltung der beiden Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz und Faizabad. Daneben zeichnet Deutschland für die Ausbildung der afghanischen Polizei verantwortlich.
II. Die anstehende Rückführung aus Deutschland
Vor diesem Hintergrund müssen die bereits im Juni 2002 einsetzenden Bemühungen Deutschlands gesehen werden, Afghanen, die im Laufe des langjährigen Krieges nach Deutschland geflüchtet sind, zurückzuführen. Das Bundesinnenministerium beziffert die Zahl der Betroffenen mit 16.000. Zahlenmäßig fallen sie gegenüber den aus Pakistan und Iran zurückkehrenden Flüchtlingen kaum ins Gewicht. Seit 2002 sind aus ganz Europa ca. 1500 Personen freiwillig zurückgekommen. Abschiebungen aus europäischen Ländern hat es bislang nur vereinzelt gegeben. Die meisten europäischen Länder halten zwangsweise Rückführungen derzeit für verfrüht bzw. planen bisher keine Rückführungen. Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande haben ebenso wie Pakistan, Iran und Australien mit Afghanistan und UNHCR so genannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten schrittweise und human durchgeführten Prozess der Rückführung nach Afghanistan erreicht werden.
Ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland, zu dessen Abschluss eine Delegation des Bundesinnenministeriums im Januar 2005 nach Kabul gereist war, ist nicht zustande gekommen. Es ist wohl endgültig am Widerstand der afghanischen Seite gescheitert, die die Schaffung von Wohnmöglichkeiten für Rückkehrer angesichts der katastrophalen Lage auf dem Wohnungsmarkt gefordert hatte. Deutschland war hierzu nicht bereit.
Von Seiten des afghanischen Flüchtlingsministers Dr. Dadfar wurde beklagt, dass Deutschland das einzige Land sei, das für dieses Problem kein Verständnis gezeigt habe. Neben der Arbeitslosigkeit sei für die Rückkehrer das größte Problem die Obdachlosigkeit. Afghanistan sei dem Zustrom der zurückkehrenden Flüchtlinge nicht mehr gewachsen. Ohne Wohnung, zumindest ein Obdach, sei es unmöglich, dass die Familien in Arbeit kämen. Australien z.B., welches beabsichtige, 200 Afghanen zurückzuführen, habe Geld für den Bau von Wohnungen, in denen die Flüchtlinge fünf Jahre lang mietfrei wohnen könnten, zur Verfügung gestellt.
Trotz des Scheiterns der Verhandlungen wollen die Innenminister des Bundes und der Länder an ihrem Zeitplan, mit den Rückführungen im Mai 2005 zu beginnen, festhalten. Gedacht ist zunächst an eine Zahl von 400 Menschen, Straftäter, sog. Gefährder und junge ausreisepflichtige Afghanen. Mit diesen exemplarischen Rückführungen soll Druck ausgeübt werden, andere ausreisepflichtige Afghanen (meist nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens) zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Es sei an dieser Stelle noch einmal kurz an die besondere Problematik der asylrechtlichen Behandlung der afghanischen Flüchtlinge in Deutschland erinnert. Aufgrund einer in Europa einzigartigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden sie in der Vergangenheit lange Zeit häufig deshalb nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, weil das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die Instanzgerichte und das BAFl die Auffassung vertraten, es fehle in Afghanistan an der erforderlichen politischen Verfolgung, weil die dort operierenden und verfolgenden Kräfte einschließlich der Taleban keine staatliche Macht ausübten. Diese Auffassung wurde erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 - korrigiert, welches feststellte, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Asylgrundrecht (Art. 16a GG) nicht vereinbar sei. In der Folgezeit - ab Juni 2001 - kam es dann vorübergehend zu einer etwas großzügigeren Anerkennungspraxis des BAFl. Diese kam zum Erliegen nach dem 11. September 2001 und der Vertreibung der Taleban von der Macht durch die Streitkräfte der Enduring-Freedom-Allianz. Das BAFl verhängte daraufhin einen Entscheidungsstopp bis 2003. Danach wurde fast ausschließlich negativ entschieden mit der Begründung, dass die Macht der Taleban gebrochen sei.
Infolge dieser Rechtsprechung wurden viele Flüchtlinge aus Afghanistan weder als Asylberechtigte noch als politische Flüchtlinge anerkannt. Ihnen wurde kein gesicherter Aufenthaltsstatus gewährt. Sie stehen entweder immer noch im Asylverfahren oder ihre Abschiebung ist ausgesetzt. Nach abgeschlossenem Asylverfahren sind sie ausreisepflichtig. Sie werden allein aufgrund von Ländererlassen derzeit noch geduldet.
Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass es nicht nur um die Ausreise der gegenwärtig ausreisepflichtigen Afghanen gehen wird. Denn das BAMF hat bereits angekündigt, dass es demnächst damit beginnen wird, die Flüchtlingsanerkennungen von Afghanen im Hinblick auf die veränderte politische Lage in Afghanistan und die Ausschaltung der Taleban von der Macht zu widerrufen. Davon betroffen sein werden in erster Linie diejenigen Personen, die im Jahr 2001 häufig nach jahrelangem juristischem Kampf endlich als politische Flüchtlinge anerkannt worden sind.
III. Untersuchungsauftrag- und Durchführung
Auf einer der halbjährlich stattfindenden Konferenzen des Rechtsberaternetzes, das von den deutschen Wohlfahrtsverbänden Caritas, Diakonisches Werk und Deutsches Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit UNHCR unterstützt wird, fiel bereits auf der Frühjahrstagung 2004 die Entscheidung, eine Delegation nach Afghanistan zu entsenden, um folgender Fragestellung nachzugehen:
• Unter welchen Voraussetzungen ist eine Rückführung von afghanischen Flüchtlingen, die jahrelang in Europa gelebt haben, angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan ohne Gefahr für Leib und Leben möglich?
• Gibt es Gruppierungen, die in besonderem Maße schutzbedürftig sind?
Die Erkundungsreise fand vom 29.03.2005 bis zum 16.04.2005 statt. Sie wurde finanziert von UNO Flüchtlingshilfe e.V., Stiftung PRO ASYL und UNHCR. Die Trägerschaft übernahm der Caritasverband.
Der Delegation gehörten an:
• Veronika Arendt-Rojahn, Rechtsanwältin, Berlin,
• Elisabeth Buchberger, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main,
• Heinrich Freckmann, Rechtsanwalt, Hannover,
• Victor Pfaff, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
sowie
• Mohammed Belal El-Mogaddedi, Springe,
• Shakila Nawazy, Langenhagen/Hannover.
Stationen der Reise waren Kabul, Mazar-e-Sharif, Ghazni, Herat und Jalalabad. Die Reisen nach Mazar-e-Sharif und Herat erfolgten entweder mit der afghanischen Fluggesellschaft Ariana oder mit kleinen Passagierflugzeugen von PacTec. Der Rückflug von Mazar-e-Sharif nach Kabul wurde wegen Sturms kurzfristig storniert. Die Rückreise nach Kabul musste deshalb wie die Fahrten in die anderen Städte mit Pkw erfolgen. Die Fahrten erfolgten in der Regel tagsüber. Angriffe auf Pkws des Nachts kommen in allen Regionen vor. Auf eine Reise in den Süden und insbesondere nach Kandahar wurde aus Sicherheitsgründen verzichtet.
Sowohl zu Beginn als auch zum Abschluss der Reise fanden Gespräche mit dem 1. Sekretär der Deutschen Botschaft in Kabul und der Vertretung von UNHCR statt. Gespräche wurden mit dem Flüchtlingsminister Dr. Dadfar und seinen Mitarbeitern, Wirtschaftsminister Dr. Farhang und der Frauenministerin Dr. Massouda Jalal geführt, mit Prof. Al-Mojaddedi, dem ehemaligen Präsidenten Afghanistans und heutigen Leiter der Versöhnungskommission, mit einer Vertreterin der GTZ, deutschen Vertretern der ISAF, Vertretern der Polizei und des Innenministeriums. Gesprächspartner in den Provinzen waren die Gouverneure bzw. ihre Stellvertreter, der Bürgermeister von Herat, die jeweiligen örtlichen Vertreter des afghanischen Flüchtlingsministeriums DoRR (Department of Refugees and Repatriation), die örtlichen Vertreter der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), Mitarbeiter internationaler Organisationen wie UNHCR, UNAMA und IOM (International Organization for Migration), Mitarbeiter internationaler und lokaler nichtstaatlicher Organisationen (NGOs). Darüber hinaus fanden zahlreiche Gespräche, zufällig oder geplant, mit Einzelpersonen, darunter Universitätsangehörigen, Theologen einer Madrasa (religiöse Schule), Akademikern, darunter Rechtsanwälten und Richtern, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und anderen Afghanen statt, auch mit Rückkehrern aus Deutschland und mit Deutschen afghanischer Abstammung, die bei Besuchsaufenthalten die Möglichkeiten für eine Rückkehr zu eruieren suchten.
Im vorliegenden Reisebericht sind aus Rücksichtnahme auf die jeweiligen Gesprächspartner nur die Namen von Funktionsträgern wiedergegeben. Informationen, die ohne Angabe der jeweiligen Quelle berichtet werden, wurden nur dann aufgenommen, wenn sie aus zuverlässigen Quellen oder von mehreren Gesprächspartnern unabhängig voneinander berichtet wurden. Der vorliegende Reisebericht beruht neben eigenen Beobachtungen auf Gesprächsprotokollen, die während der Reise, in der Regel unmittelbar nach einem Gespräch, angefertigt worden sind.
Der Dank der Delegation und der Rechtsberaterkonferenz gilt UNO Flüchtlingshilfe e.V., Stiftung PRO ASYL und UNHCR sowie dem Caritasverband, ohne deren großzügige Hilfe und finanzielle Unterstützung die Erkundungsreise nicht hätte durchgeführt werden können. Er gilt aber auch den vielen gastfreundlichen Helfern, Unterstützern und Gesprächspartnern in Afghanistan und denjenigen in Deutschland, die die Reise mit vorbereitet und begleitet haben und durch ihren Einsatz, ihre Hilfsbereitschaft und ihre Informationen dazu beigetragen haben, dass dieser Bericht zustande kommen konnte.
B. Afghanistan im Umbruch
I. Die Regierung Karzai
Am 3. November 2004 wurde Hamid Karzai zum Präsidenten gewählt. Er steht einer Übergangsregierung vor. Am 18. September 2005 sollen die Parlamentswahlen stattfinden. Damit wäre der Übergangsprozess, der seinen Ausgang bei der Petersberg-Konferenz (Bonn) im Dezember 2001 genommen hatte, abgeschlossen. Die Übergangsregierung kämpft aufgrund vieler Umstände mit großen Schwierigkeiten. Ohne die militärische Stütze der US-geführten Kräfte von Enduring Freedom und der ISAF-Kräfte, die inzwischen der NATO unterstehen, ist sie noch nicht lebensfähig.
Im Januar 2004 ist eine Verfassung in Kraft getreten. Sie ist das Werk einer großen verfassungsgebenden Ratsversammlung, die aus 502 Delegierten, darunter etwa 100 Frauen, bestand. Mit dieser Verfassung knüpft Afghanistan an Modernisierungsversuche an, die unter dem König Zaher Shah im Jahr 1964 bereits zu einer Verfassung geführt hatten. Die Verfassung ist ihrer Struktur nach durchaus vergleichbar mit europäischen Verfassungen, enthält aber in Art. 3 die Bestimmung, dass „kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des Islam widersprechen“ darf. Aus diesem Grund bezeichnet sich das Land als „Islamische Republik Afghanistan“. Bis heute besteht jedoch noch eine nicht überbrückte Kluft zwischen Verfassungsanspruch und Verfassungswirklichkeit. Wer die Lebensumstände in Afghanistan beurteilen will, darf sich nicht darauf beschränken, nach der Rechtslage zu fragen.
II. Staatshaushalt und wirtschaftliche Entwicklung
Das afghanische Staatsbudget für das Haushaltsjahr März 2005/2006 beträgt 678 Mio. US$. Das afghanische Finanzministerium erwartet, dass die Hälfte des o.g. Finanzvolumens aus inländischen Quellen gespeist werden kann; diese Aussage steht im Widerspruch zu Informationen, dass der gegenwärtige Haushalt zu 90% aus dem Ausland finanziert wird. Unabhängig von der Sachlage ist dieses Budget kaum in der Lage, die drängenden Probleme des Landes auch nur annähernd zu lösen.
Bei genauer Betrachtung der Aufteilung in die unterschiedlichen Ministerialressorts ist festzustellen, dass fast die Hälfte des Etats vom afghanischen Innen- und Verteidigungsministerium verschlungen wird, so dass auch in diesem Jahr Sicherheitsmaßnahmen mehr Rechnung getragen wird als den Maßnahmen für Entwicklung und Wiederaufbau. Ein Ausdruck für die Schieflage der Gewichtung im Haushaltsplan ist die Verringerung des Anteiles des Energieministeriums am Haushalt auf ca. 35 Mio. US$, eine Reduzierung um 300% im Vergleich zum Haushaltsplan des letzten Jahres. Für die vom afghanischen Wirtschaftsministerium ergriffene Initiative zur angestrebten Ansiedlung internationaler Industriekonzerne in Afghanistan ist diese Budgetverringerung eine Reduzierung des Energiebereiches auf ein Schattendasein im Haushaltsplan.
Die finanzielle Ausstattung des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung mit etwas mehr als 2 Mio. US$ ist angesichts des von Europa, Pakistan und Iran ausgeübten Drucks auf afghanische Flüchtlinge, nach Afghanistan zurückzukehren, marginal.
Auf der Seite der internationalen Gebergemeinde sieht es nicht viel besser aus. Von den versprochenen 13.4 Mrd. US$ sind etwa 9 Mrd. US$ in den Hilfsfonds eingeflossen, aber davon sind nur 3.9. Mrd. US$ freigegeben worden. Nach Aussagen des afghanischen Wirtschaftsministers Dr. Farhang benötigt Afghanistan ca. 80 Mrd. US$, um auf einen Entwicklungsstand zu kommen, wie er im Jahr1978 existierte.
Die Entwicklungsdefizite Afghanistans werden durch die Anwesenheit von fast 2300 NGOs, zu denen an dieser Stelle auch die UN-Organisationen gezählt werden, nicht gemindert.
Mit Sorge wird in Afghanistan wahrgenommen, dass nicht wenige NGOs eher eigennützige Interessen verfolgen als dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufbau des Landes zu dienen. Erhebliche Mittel, die für den Wiederaufbau vorgesehen sind, werden für die Eigenausstattung verwendet. Die NGOs tragen ferner zur Wohnungsverknappung und zur Explosion der Mietpreise bei. Manche werden für unternehmerische Profitinteressen genutzt, weshalb die afghanische Regierung soeben ein Gesetz erlassen hat, durch welches die Tätigkeit der NGOs beschränkt wird. Unter anderem dürfen sie sich nicht mehr um Bauaufträge bewerben. Eine berechtigte Kritik ist die mangelhafte Koordination der Arbeit von Regierung einerseits und NGOs andererseits. Beide Seiten schieben sich die Verantwortung hierfür zu. Die Regierung erhebt den Vorwurf mangelnder Beteiligung an der Planung und Durchführung der Wiederaufbauprojekte. Dagegen werfen die NGOs der Regierung mangelnde Planungsfähigkeit und Korruption vor. Diese Feststellungen sollen aber nicht blind dafür machen, dass viele NGOs vor allem im humanitären Bereich wertvolle Arbeit leisten.
III. Verhältnis Zentrale zu den Provinzen
Zur instabilen Lage trägt bei, dass die US-gestützte Regierung Karzai auch in den Ost-, Nord- und Westprovinzen nur sehr beschränkten Einfluss hat und nicht wirklich Ansehen genießt. Unter anderem hängt das damit zusammen, dass das meiste Geld in Kabul hängen bleibt. Erst seit PR-Teams (Provincial Reconstruction Teams) tätig werden, fließt mehr Geld als zuvor in die Provinzen. Aber auch nach den Parlamentswahlen, die für September 2005 anberaumt sind, werde die Regierung keine wirklich nationale sein, so eine mit dem ganzen Land seit langem vertraute Mitarbeiterin einer deutschen Hilfsorganisation. „Sie hat keinen Zugriff auf das ganze Land.“ Sie belegt das mit Beispielen. So etwa widersetzte sich der Polizeipräsident von Kandahar der Kabuler Polizeiführung im Innenministerium, ohne dass dies Folgen haben könnte. Oder: Ende März entwaffnete der Gouverneur von Balkh mit Sitz in Mazar-e-Sharif die Polizei. Auch der Gouverneur von Nangahar mit Sitz in Jalalabad verfügt nach wie vor über eigene Militärstreitkräfte und teilt sich die Macht in den Distrikten und Dorfgemeinschaften mit dem Kommandanten Hazrat Ali. Für Menschenrechte und Rechtswahrung hätten beide wenig Verständnis; der Zentralregierung fühlten sich beide nur in „begrenztem Maß“ verpflichtet, teilt eine Person aus seiner engeren Umgebung zurückhaltend formuliert mit.
Das Missverhältnis zwischen der Zentrale Kabul und den Provinzen hat eine in das 19. Jahrhundert zurück reichende Tradition. Brisant ist es immer dann, wenn die Zentrale eng mit Kräften verbündet ist, die als Fremdherren angesehen werden.
Unter der Geistlichkeit, auch soweit sie standfest antiislamistisch ist, genießt die Regierung Karzai wenig Ansehen. Ein Geistlicher formuliert das so: „Auch in der Vergangenheit gab es immer Islamisten, die behaupteten, Muslime zu sein, aber Krieg geführt haben, wie Dostum und die Taleban. Auch die jetzige Regierung sagt, sie sei islamisch. Wünschenswert ist die Einberufung eines regierungsunabhängigen Rates der Gelehrten bei gleichzeitigem Abzug der ausländischen Kräfte.“
IV. Die allgemeine Sicherheitslage
1. Die politisch-militärische Lage
In Afghanistan herrscht nicht Frieden. Die Bezeichnung Enduring Freedom beschönigt. Gekämpft wird vor allem in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Aber die Regierung Karzai kann sich nach allgemeiner Ansicht nur dank der Interventionstruppen (Enduring Freedom und ISAF) an der Macht halten. Das Paradoxon ist, dass die Anwesenheit des US-Militärapparates auf Dauer gesehen einen großen Unsicherheitsfaktor darstellt. „Wo die Amerikaner stationiert sind, herrscht Unruhe“, lässt ein verlässlicher Informant wissen, und fügt lakonisch hinzu: „Dort sind die Lebensbedingungen afghanisch.“. Eine hochgestellte Persönlichkeit ergänzt aus eigener Erfahrung: „Die Amerikaner hören auf Niemanden. Sie ziehen den Hass der Bevölkerung auf sich. Wenn die Afghanen zu den Waffen griffen, würden die Amerikaner ein schlimmeres Schicksal erleiden als im Irak.“ Mit Sorge wird wahrgenommen, dass die USA in den Provinzen Herat, Farah und Nimroz, also an der Grenze zu Iran, die Errichtung von Militärstützpunkten vorbereiten. Der Mitarbeiter einer internationalen Hilfsorganisation sieht zwischen dieser Maßnahme und dem verschärften Ausweisungsdruck Irans auf die dort noch lebenden 1,2 Millionen afghanischen Flüchtlinge einen Zusammenhang.
Die Sicherheitslage wird zusätzlich belastet durch die fortdauernde Herrschaft zahlreicher Kommandanten, die über eine militärisch gerüstete, rasch mobilisierbare Gefolgschaft verfügen. Diese Kommandantenstruktur, im Kampf gegen die Sowjetunion erprobt und hilfreich, erweist sich für die Regierung Karzai als Problem: Sie ist ein Gegengewicht zur Zentralregierung. Ein Minister meint, die Regierung hätte sie alle auf einen Schlag entmachten sollen, so wie Ismail Khan und Dostum. Die Regierung scheint aber doch zu schwach zu sein, die Kommandantenstrukturen zu zerschlagen. Sie verfügt nicht über ausreichend eigene Militärmacht. Deshalb versucht sie, die wichtigsten Kommandanten „einzubinden“ (Dostum, Ismail Khan, Daud), was aber nicht konfliktfrei gelingt.
Als aktuell größtes Sicherheitsproblem werden der Mohnanbau und der Drogenhandel angesehen. Auch nach Auffassung des UNHCR dominiert die „narcotic industry“ Afghanistans Wirtschaft. Afghanistan zählt seit Jahren zu den größten Produzenten von Rohopium. Mit der Ausnahme einer kurzen Phase zur Zeit der Talebanregierung, gelang es seit 1992 keiner afghanischen Regierung, den Drogenanbau zu unterbinden. In Afghanistan stellen der Mohnanbau und die daraus resultierende Rohopiumgewinnung 60% des Bruttoinlandproduktes dar. Das Einkommen der Drogenbarone im Zeitraum 2002-2004 wird auf ca. 6.8 Mrd. US$ geschätzt; die vor kurzem erfolgte Verhaftung eines afghanischen Drogenbarons durch US-Behörden wird diese Bilanz im laufenden Jahr nicht wesentlich schmälern.
Die Regierung Karzei versucht, durch Einbindung eines Hauptakteurs in die Regierung dem Problem zu Leibe zu rücken: Der Kommandant Daud, dessen Familie im Drogenhandel aktiv ist, wurde zum leitenden Mitarbeiter im Antidrogenministerium ernannt. Eine führende Akademikerpersönlichkeit in Herat formuliert so: „Afghanistan ist in der Hand einer Drogenmafia, ist ihr ausgeliefert.“ Der Drogenschmuggel sei enorm gestiegen, teilt der Vertreter des Flüchtlingsministeriums in Herat mit. Es sei zu befürchten, dass Rückkehrer, die anders den Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten, in das Drogengeschäft verwickelt würden.
Die afghanische Regierung wird vor allem von den USA unter Druck gesetzt (s. z.B. FAZ v. 25.05.05, S. 2), den Schlafmohnanbau zu unterbinden oder doch wenigstens zu verringern. Das von der afghanischen Regierung zu Recht kritisierte Besprühen von Anbauflächen mit Gift aus der Luft ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung wird den Mohnanbau nicht stoppen, höchstens verlagern. Die afghanischen Bauern bauen Mohn nicht aus Geldgier an, sondern sie befinden sich häufig in schwierigen Ausnahmesituationen - auch Hungersituationen -, da ihnen Anbaualternativen bzw. -anreize fehlen. Der große Verdienst mit dem Opium wird immer noch jenseits afghanischer Grenzen gemacht, während der Ertrag des Mohnbauern im Vergleich sehr kläglich ist. Der Mohnanbau ist in dem wasserarmen Land im Gegensatz zum Anbau von Nutzpflanzen wie z.B. Mais pflegeleicht und im Wasserverbrauch äußerst genügsam und somit auch in wasserarmen Regionen möglich. Den Bauern vorzuschlagen, statt Mohn Melonen anzubauen, wird als schlechter Witz verstanden. Die sowjetische Besatzung hat zur gezielten Zerstörung der traditionellen Bewässerungssysteme geführt, deren Wiederherstellung jenseits der finanziellen Möglichkeiten afghanischer Bauern steht. Die Sanierung der Bewässerungssysteme geht nur schleppend voran.
ISAF fürchtet, dass der Beginn der Verringerung des Mohnanbaus zu schweren Problemen führen werde. Mit der Ruhe werde es dann vorbei sein, da die Kommandanten, die sich im Mohnanbau ein neues Feld gesucht hätten, kein Geld mehr bekämen.
2. Die Sicherheitslage angesichts der gewöhnlichen Kriminalität
In Kabul sei die organisierte Kriminalität, so ISAF, ein großes Problem. Raub, Landraub, Entführungen, Medikamentenfälschung und vieles mehr, seien alltäglich. Dass die Kriminalität steige, so eine erfahrene und besonnene Mitarbeiterin einer deutschen Stiftung, hänge auch damit zusammen, dass die Rückkehrproblematik den Staat und die Gesellschaft völlig überfordere. Die Mafiastrukturen der Kriegswirtschaft bestünden weiter, die Kommandanten führten ihre Verbände immer mehr in die Kriminalität, weil sie nicht ausreichend am Geld beteiligt würden, das ins Land fließe.
Korruption in großem Stil reicht bis in Regierungskreise hinein. So habe sich, wie aus anderer Quelle zu erfahren war, der frühere Verteidigungsminister ein ehemaliges Militärgrundstück in Kabul „unter den Nagel gerissen“ und mit „Palästen“ bebaut, um sich und andere aus dem Pandjirtal zu bereichern. Ganze Straßenzüge gehörten ihm. Auch gegen den ehemaligen Präsidenten Rabbani werden schwerwiegende Korruptionsvorwürfe erhoben. Karzai wirft man vor, dagegen nicht wirksam eingeschritten zu sein.
Die Korruption habe, so ein Vertreter der Unabhängigen Menschenrechtskommission (AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission), einer in der Verfassung verankerten Institution, ein auch in Afghanistan nie gekanntes Ausmaß erreicht. Kein Bereich des öffentlichen Lebens, der nicht von Korruption zerfressen sei. Wirtschaftlicher Aufbau, Investitionsbereitschaft, Rechtssicherheit: Alles leide unter der Korruption. Diese Umstände machten den abgeschobenen Rückkehrern das Leben noch schwerer: „Jeder Rückkehrer trägt zum Ansteigen der Kriminalität bei.“ Von der Kriminalität betroffen sind auch die Provinzhauptstädte; dort wird das Problem ebenfalls mit der Rückkehr der Flüchtlinge in Verbindung gebracht.
Von ausnahmslos allen Gesprächspartnern wird als verheerend die Problematik der Kindesentführungen bezeichnet. Das gilt nicht nur für den Raum Kabul, wo laut ISAF im Jahr 2004 160 Kindesentführungen registriert wurden; man geht aber davon aus, dass viele Fälle nicht erfasst werden konnten. Im Sommer 2004 hat ein Kabuler Radiosender mit einer Aufklärungskampagne begonnen: Familien sollten lernen, ihre Kinder zu schützen. Der Leiter der Unabhängigen Menschenrechtskommission in Mazar-e-Sharif nennt Kindesentführung und Kindesmissbrauch an zweiter Stelle der Liste gravierender Menschenrechtsverletzungen (nach dem Thema Frauen als Opfer). Das UNHCR-Büro in Mazar-e-Sharif berichtet, fast täglich gebe es Meldungen über Kindesentführungen; häufig seien die betroffenen Kinder zwischen 6 und 8 Jahren alt. In Herat weist eine Richterin auf die hohe Zahl von entführten Kindern hin.
Entführt werden die Kinder zu verschiedenen Zwecken: Organhandel, Versklavung, Verwendung als Kameljockeys in den Golfstaaten, Ausbildung für den bewaffneten Kampf, Erpressung, Adoption.
V. DDR- Programm (Disarmament, Demobilization and Reintegration)
Das Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration bezweckt den Umbau einer Gesellschaft, die 23 Jahre lang den bewaffneten Kampf gekannt hat. Die Waffenträger sollen in die Zivilgesellschaft wieder eingegliedert werden. Fragt man nach dem Erfolg des DDR-Programms, welches unter japanischer Leitung durchgeführt wird, erhält man ganz unterschiedliche Antworten, gelegentlich von derselben Person, lässt man sie nur sprechen.
Rund 45.000 Mann wurden entwaffnet. Knapp 40.000 wurden auch demobilisiert, somit von den Sold-Listen gestrichen. Davon haben 38.000 begonnen, an einem Reintegrationsprogramm teilzunehmen. Es handelt sich um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die aus Fördermitteln finanziert werden. Die ehemaligen Soldaten arbeiten in der Landwirtschaft, werden in handwerklichen Berufen ausgebildet, 4 % sind in der Minen-Entschärfung tätig, 3 % wurden in die neue afghanische Armee oder die Polizei übernommen. Das Entschärfen von Minen ist nicht nur an sich gefährlich, sondern auch deshalb, weil sich die Trupps Anschlägen seitens der aufständischen Kräfte ausgesetzt sehen. So sind im Zeitraum Ende Mai/Anfang Juni 2005 innerhalb von 14 Tagen drei solcher Anschläge verübt worden, bei denen es viele Tote und Verletzte gab.
Als erfolgreich wird auch der Einzug des schweren Waffengeräts bezeichnet (Panzer, Artillerie etc.). Allerdings sei es nach Angaben der ISAF schwierig, die Munition zu finden und zu beseitigen. Ein solches illegales Munitionsdepot ist am 2. Mai 2005 in der Provinz Baghlan explodiert, wobei mindestens 28 Menschen getötet und 13 weitere verletzt wurden.
In den vorgenannten Zahlen sind nur Militärkräfte enthalten, die auf den offiziellen Sold-Listen geführt sind, also nicht Milizen im Dienste der Kommandanten oder sonstige bewaffnete Kräfte. Hinzu komme, dass das Programm finanziell nicht gut genug ausgestattet sei. Es habe auch an Attraktivität verloren, seit für die abgelieferten Waffen nichts mehr bezahlt würde. Man hatte die Erfahrung gemacht, dass das Geld für den Kauf neuer, besserer Waffen verwendet wurde. Hinzu komme, dass der Schwerpunkt des Programms auf der Entwaffnung und Demobilisierung liege, während die Reintegration vernachlässigt würde. Es seien nicht ausreichend Arbeitsplätze in zivilen Berufen frei, um die Betroffenen von der geförderten Tätigkeit in den freien Markt zu überführen. Ein weiteres Problem sei, dass die Demobilisierten mit den hunderttausenden Rückkehrern, die bereits eine berufliche Ausbildung haben, in Konkurrenz träten. Es wird mit Missfallen gesehen, dass Rückkehrer - besonders diejenigen, die im Westen Zuflucht gefunden hatten - bis in höchste Ämter die wenigen Arbeitsplätze wegschnappen.
Der Einzug des schweren Kriegsgerätes trägt nicht maßgeblich zur Verbesserung der Sicherheitslage bei, solange die übrigen Waffen samt Munition in der Hand der Milizen der Kommandanten bleiben. Selbst bei größtmöglichem Druck, Waffen abzuliefern und Waffenlager aufzuspüren, werde es anschließend immer noch einen großen Bestand an Waffen geben, sagt der stellvertretende Gouverneur der Provinz Balkh, der es wissen muss. Er ist es auch, der, nachdem er eingangs die offizielle Meinung mitgeteilt hatte, das Grunddilemma beim Namen nennt: „Es müssen zunächst Verhältnisse geschaffen werden, die den Einsatz der Waffen entbehrlich machen.“ Damit meinte er nicht nur die ökonomischen Verhältnisse, denn er erwähnte auch die „Bedrängnis durch ausländische Mächte“. „Solange keine Stabilität erreicht ist und auch keine Zukunftsperspektive, vor allem in ökonomischer Hinsicht, Ausbildungsmöglichkeiten, Arbeitsperspektiven etc., solange wird sich kein Afghane von seiner Waffe trennen.“ Und dass jeder mindestens eine besitzt, davon geht auch ISAF aus.
VI. Militär und Polizei
Im Jahr 2010 soll Afghanistan über eine Armee (Afghan National Army) von 140.000 Mann verfügen, Ende 2006 über 70.000. Im März 2005 waren 22.000 Mann unter Waffen. Der französisch geführte Aufbau wird vor allem im Hinblick auf die Parlamentswahlen im September 2005 forciert. Das führt dazu, dass gelegentlich schon nach einer - als mangelhaft eingestuften - dreimonatigen Grundausbildung der Einsatz erfolgt.
Aufgabe ist es, die Enduring Freedom-Kräfte zu unterstützen, aber auch, die regionalen Machthaber zu entwaffnen. Anfänge werden mit den illegalen Milizen gemacht. Dabei wird versucht, öffentliche Strukturen zu schaffen, in welche die Milizionäre eingebunden werden sollen. Nach Auskunft der ISAF „geht das nicht“, wobei, wie überall, die Korruption das größte Problem sei.
Die nationale Polizei befindet sich ebenfalls noch im Aufbau. Ausgebildet wird unter deutscher Führung. Laut UN-Angaben sind bis jetzt ausgebildet worden 53.400 Männer und Frauen, darunter rd. 17.700 Polizeioffiziere. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach dem später eingenommenen Rang. In der Polizeiakademie in Kabul werden auch Auffrischungs- und Fortbildungskurse für Polizeioffiziere aus allen Regionen abgehalten, etwa in Kriminaltechnik. Zu den Aufgaben des Aufbaus gehört auch, korrupte und staatsfeindliche Personen aufzuspüren und auszuschalten.
Tatsächlich ist der Polizeiapparat noch weit entfernt, die Sicherheit im öffentlichen Raum zu gewährleisten, wenngleich erhebliche Fortschritte gemacht wurden. Nicht zuletzt hängt das mit der Korruption zusammen, die das gesamte öffentliche Leben durchsetzt. Ein Polizeigeneral verdient im Monat 90 US$, entsprechend weniger verdient ein einfacher Polizeioffizier oder gar ein Streifenpolizist. Jedenfalls können Letztere von ihrem Einkommen nicht einmal die Miete für ein einziges Zimmer bezahlen, in dem sie mit Ehefrau und vielleicht vier Kindern wohnen.
Außerhalb Kabuls ist die Polizei dem gesetzwidrigen Einfluss der örtlichen Machthaber ausgesetzt, was auch ein Gouverneur sein kann. So wird beispielhaft geschildert, dass der Neffe eines Gouverneurs an der nationalen Polizei vorbei 25 Leute festnehmen ließ. Der Gouverneur einer anderen Provinz ließ die Polizei entwaffnen und nahm die Waffen an sich.
Die Polizei ist auch traditionellen Einflüssen ausgeliefert. Keine Frau kann sich darauf verlassen, dass sie polizeilichen Schutz gegen gewaltsame Familienverhältnisse in Anspruch nehmen kann. Im Gegenteil, sie muss mit Festnahme und Inhaftierung rechnen. In Herat beklagt ein UN-Mitarbeiter, dass die Hazara sich generell nicht der Polizei bedienen könnten, um Schutz zu erlangen, etwa bei Grundstücksstreitigkeiten. In Kabul, so berichten Sicherheitsorgane, inszenieren Polizeikräfte Anschläge, sind sofort am Tatort und wollen so ihre Schlagkraft beweisen. Polizisten beteiligen sich auch an Straftaten, was etwa im April 2005 zu einem Aufschrei in der Kabuler Presse führte.
VII. Justiz
Der von Italien geführte Aufbau einer Justiz - Schwerpunkt Strafjustiz - auf der Grundlage kodifizierten, säkularen Rechtes (neben dem traditionellen religiösen Recht) ist über Anfänge nicht hinausgekommen. Nirgendwo sonst klafft zwischen Verfassungsanspruch und Wirklichkeit eine solche Lücke. Das beklagen unverhohlen auch die Dokumente des Sicherheitsrates der UN (A/59/744-S/2005/183).
Der äußere Justizaufbau knüpft an die Verfassungstradition von 1964 an und ist mit europäischer Justizverwaltung vergleichbar: Gerichte auf Distrikts- und Provinzebene, ein Oberster Gerichtshof in Kabul, der Kassationsrecht hat, außerdem die Hoheit über das Budget und die personelle Besetzung der Richterstellen im Lande. Freilich ist davon wenig zu sehen, denn es fehlt an räumlicher, sächlicher und personeller Ausstattung. Es gibt kaum qualifizierte Richter, und die wenigen sind aufgrund der prägenden Rolle, die die Religion in Afghanistan inne hat, hauptsächlich im Sharia-Recht ausgebildet. Viele Richter haben gar keine juristische Ausbildung.
Ein weiteres Problem stellt der Oberste Gerichtshof in seiner gegenwärtigen Besetzung dar. Der Vorsitzende ist sehr traditionellen tribalen und religiösen Denkstrukturen verhaftet und prägt damit den gesamten Aufbau. Der Oberste Gerichtshof, der insgesamt aus neun Richtern besteht, ist auch zuständig für die Prüfung der Vereinbarkeit von gesetztem Recht und Islam: Gem. Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz dem Islam widersprechen. So wundert es nicht, dass auch bei wohlwollenden Institutionen der Eindruck entsteht, das Gericht entwickle sich zu einem Wächterrat nach iranischem Vorbild.
Die Besetzung der Richterstellen im Land ist nicht geeignet, bei der Öffentlichkeit Vertrauen in die Justiz zu schaffen. Die Mitarbeiterin einer Organisation in Mazar-e-Sharif, die auch Rechtshilfe leistet, schildert den Vorsitzenden des Zivilgerichtes der Provinz, in der ganz überwiegend nur „dari“ gesprochen wird, so: „Er stammt aus Kandahar, spricht nur pashtu, ist älter, sieht schlecht und hört nichts und ist ein Mullah, was in diesem Fall bedeutet: ungebildet.“
Die Mängel im Aufbau des Justizwesens führen zu einer Stärkung des traditionellen Streitschlichtungsinstrumentes: der Shura (auf Ebene der Dorfgemeinschaft, des Distriktes, der Provinz). Sie entscheidet auf der Grundlage traditioneller „Rechts“-Vorstellungen, was nicht einmal konsequente Anwendung des Sharia-Rechtes bedeuten muss. Das gilt nicht nur für strafrechtliche Angelegenheiten, sondern auch für Streit um Immobilienbesitz oder familiäre Angelegenheiten. Die Schuren sind häufig von den Gebietsherrschern abhängig und beeinflusst. Die Spruchpraxis ist nicht frei von Korruption.
Wie stark das Rechtsbewusstsein vom Sharia-Recht geprägt ist, zeigte eine Diskussion mit Rechtsgelehrten aus unterschiedlichen Bereichen: Der Dekanin der juristischen Fakultät der Universität Kabul, einem Mitarbeiter am Obersten Gerichtshof, einem Staatsanwalt, Strafverteidigerinnen, einer Mitarbeiterin des Justizministeriums: Alle sind sie an der Sharia-Fakultät ausgebildet. Zwar wird unumwunden die Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Rechtspraxis eingeräumt und mit dem 23-jährigen Krieg begründet, der einen Zerfall einer Kultur der Gerechtigkeit zur Folge gehabt habe. Zugleich wird aber darauf bestanden, dass das Sharia-Recht gerecht und funktionstüchtig sei. Die Religion basiere auf dem Koran und der Sunnah und diese stellten die Grundlage für die Sharia dar. Deshalb sei für die Anwendung des Sharia-Rechts das Verständnis der religiösen Grundlagen unabdingbar. So sei Art. 3 der Verfassung zu verstehen: Das gesetzte Recht dürfe dem Islam nicht widersprechen und sei im Lichte der Religionsgrundlagen zu beurteilen. Freilich verwahrt man sich gegen ein Islam-Verständnis, wie es die Mujaheddin und die Taleban praktiziert hätten. Islam und Sharia gäben Freiraum für Menschlichkeit und Gerechtigkeit; die westliche Welt müsse umdenken. Am Beispiel Ehebruch und anderer Sittlichkeitsverstöße wurde die „Großzügigkeit des Sharia-Rechts“ erläutert und gegen die vielen Fehlentscheidungen in Schutz genommen.
VIII. Schule und Bildung
Es gibt zahlreiche Schulprojekte, die, gemessen an den Umständen, vorbildlich sind. Das Erziehungsministerium, unterstützt von UNICEF und zahlreichen Initiativen, legt auf die Wiederherstellung eines geordneten Bildungswesens - nach 23 Jahren Krieg und Bürgerkrieg - großen Wert. Richtet man den Blick auf die Gesamtsituation, dann werden enorme Defizite erkennbar. Davon betroffen sind am stärksten die Mädchen. Unter den Schülern machen die Mädchen nur 34 % aus, in vielen Provinzen nur 15 %. Es gibt Gründe, warum vielerorts Eltern sich weigern, ihre Kinder, vor allem die Mädchen, in die Schule zu schicken: Mangelnde Sicherheit (u.a. wegen Entführungs- und Minengefahr), zu große Entfernung, unzureichende Ausstattung (keine Toiletten, kein Trinkwasser etc.), religiöse Gründe. UNHCR in Mazar-e-Sharif weist darauf hin, dass es in der Schule zu Diskriminierung aufgrund sprachlicher und ethnischer Unterschiede kommt. Nach Schätzungen der UN gehen 1,5 Mio. schulfähiger Mädchen nicht zur Schule. Es gibt abweichende Äußerungen: Nach Angaben des stellvertretenden Gouverneurs der Provinz Balkh besuchen in der Provinz „fast alle“ Mädchen die Schule.
Hinzu kommt, dass Mädchen unter der Taleban-Herrschaft bis zu sieben Jahre lang keine Schule besuchen konnten und nun trotz fortgeschrittenen Alters mit Anfängerinnen unterrichtet werden müssen. UNICEF hat ein Ausgleichsprogramm entwickelt. Belastet wird die Situation dadurch, dass Hunderttausende von Kindern aus Pakistan und Iran zurückkehren, die dort vergleichsweise sehr guten Schulunterricht genossen haben.
Die Ausstattung der meisten Schulen lässt zu wünschen übrig. Häufig fehlt es überhaupt an Schulgebäuden, so dass in Zelten oder unter Zeltplanen unterrichtet werden muss, ohne Lehr- und Lernmaterial. Wie soll ein Kind Lesen und Schreiben lernen ohne Schulheft und Tafel? Die „Klassen“ sind überfüllt. Es fehlt an ausgebildeten Lehrern, vor allem Lehrerinnen.
Was zunächst merkwürdig anmutet, wird verständlich: Alle mit der Situation vertrauten Gesprächspartner bestätigen, dass die Wiedereingliederung der rückkehrenden Kinder nicht ohne „Kulturschock“ bis hin zu Entwicklungsstörungen vonstatten geht. „Wenn das schon für die Kinder gilt, die in vergleichsweise nahen Kulturen - Pakistan und Iran - gelebt haben, wie viel mehr muss das für Kinder gelten, die aus den Industriestaaten nach Afghanistan kommen, wo sie zuvor (bewusst) nicht gelebt haben“, sagt die resolute Beraterin im Flüchtlingsministerium, die im pakistanischen Exil zwei Kinder geboren hat.
IX. Gesundheitsversorgung
Die medizinische Grundversorgung ist völlig unzureichend. Es gibt keine Basisversorgung, der Zugang zur Krankenversorgung ist nicht sicher gewährleistet. In Kabul und den größeren Städten gibt es zwar Krankenhäuser und auf dem Papier ist die Behandlung in den Krankenhäusern kostenlos. Tatsächlich wird aber nur behandelt, wer Beziehungen hat, bestechen kann oder wohlhabend ist.
Auf dem Lande und in den Dörfern gibt es faktisch keine ärztliche Versorgung, keine Ärzte. Straßenverbindungen sind häufig derart, dass in Notfällen die nächste Krankenstation nicht erreicht werden kann. So kommen viele Menschen zu Tode, weil keine adäquate medizinische Behandlung möglich war. Frauen sind während der Schwangerschaft und der Geburt einem hohen Risiko ausgesetzt, tot zu gebären und/oder selbst zu sterben. Das gilt in besonderem Maße in ländlichen Gebieten, in denen es in der Regel noch nicht einmal eine Versorgung durch eine Hebamme gibt.
Zu den Behandlungsmöglichkeiten in den Städten ein Beispiel, berichtet von einem Krankenpfleger: Verwandte bringen einen Angehörigen mit inneren Blutungen zum Krankenhaus in Kabul. Bereits der Türwächter muss, weil Freitag ist, also Feiertag, bestochen werden, damit er öffnet. Auf der Station geht es so weiter: Ein Bett wird erst zugewiesen, nachdem gezahlt wurde. Auch der Arzt lässt sich nur gegen Geld herbeischaffen. Der Patient stirbt, bevor die Behandlung begonnen hat.
Stationär behandelte Patienten müssen Arznei in den Pharmazien - wohl eher: Medikamentenverkaufsstellen - erwerben Sie werden in den Krankenhäusern nicht zur Verfügung gestellt (siehe auch unten Teil E. III. 2. a.). Bei dem Kauf von Medikamenten gibt es darüber hinaus folgendes Problem, vorausgesetzt, man hat überhaupt das Geld für den Kauf: Die „Apotheken werden fast ausschließlich von pharmazeutischen Laien oder ehemaligem Pflegepersonal betrieben. Eine professionelle Beratung kann deshalb nicht angeboten werden. Es wird vornehmlich profitorientert gearbeitet. Überwiegend beziehen die „Apotheken“, die nicht unter behördlicher Aufsicht stehen, die Medikamente aus den Grenzgebieten zu Pakistan. Dort werden jedoch in erheblichem Umfang Medikamente gefälscht und verpackt wie die Originalmedikamente und anschließend zu niedrigerem Preis als diese angeboten. Die Wirkstoffe sind zum Teil nicht in der richtigen Menge oder Zusammensetzung enthalten, teilweise bestehen sie auch nur aus Füllmaterialien. So kann der Gebrauch dieser Medikamente lebensbedrohlich sein. Häufig ist das Verfallsdatum lange überschritten. Wer sicher gehen will, das richtige Medikament zu erhalten, besorgt sich dieses aus Europa). Dies ist aber nur für Wohlhabende möglich. Viele Medikamente, so z. B. Macumar, ein Mittel zur Blutgerinnung, sind nicht erhältlich.
In den Krankenhäusern können zwar einfache Krankheiten eines sonst normal Gesunden behandelt werden - die erforderlichen finanziellen Mittel vorausgesetzt. Probleme treten aber bei chronischen Erkrankungen auf, z.B. bei Diabetes, Bluthochdruck, Nierenkrankheiten, Herzproblemen Da werden dauerhaft Medikamente benötigt, die zum Teil gekühlt werden müssen, ein großes Problem bei den häufigen Stromausfällen, bei denen eine durchgehende Kühlung nicht gewährleistet ist. Auch fehlt es häufig an für die Diagnose und Behandlung erforderlichen Apparaturen.
C. Besondere Personengruppen
I. Frauen
Frauen haben nach Art. 22 der neuen Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.01.2004 vor dem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Nach den Art. 43 und 44 ist der Staat verpflichtet, für gleichen Zugang zur Bildung und Ausbildung bis zum Hochschulabschluss zu sorgen und zur Beseitigung des Analphabetismus Programme zu entwickeln und zu verwirklichen, die der besonderen Lage gerade der Frauen Rechnung tragen.
Trotz aller auf diesem Gebiet zweifellos zu verzeichnenden Fortschritte bei der Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Ausbildung (siehe hierzu Teil B. VIII.) zeigt sich schon im Straßenbild, sei es in Kabul oder in den anderen großen Städten, die tatsächliche Lage der Frauen: Mehr als 90 % tragen auf der Straße und im Basar die Burka (in Afghanistan heißt das Gewand „Tschadori“, in Pakistan wird es „Burka“ genannt). In öffentlichen Einrichtungen sind ihre Gesichter unverhüllt. Frauen tragen die Burka entweder auf Verlangen ihrer Ehemänner oder der männlichen Oberhäupter der Familien, vielfach, so berichten Frauen, auch freiwillig, aus Sicherheitsgründen. Eine Absolventin der Polizeiakademie in Dienstuniform z.B. berichtete, sie ziehe nach Dienstschluss, wenn sie nach Hause gehe, die Burka über.
Ohne Burka fühlen sich Frauen wie Freiwild, nicht nur den anzüglichen Blicken und Tätlichkeiten der Männer ausgesetzt. Es gibt offensichtlich eine große Diskrepanz zwischen dem Versuch des politischen Prozesses der demokratischen Öffnung und der gesellschaftlichen Realität, die weitestgehend geprägt ist von den strengen traditionellen sozialen und kulturellen Normen einer außerordentlich archaisch-patriarchalisch geprägten Gesellschaft, in der den Frauen kaum Rechte zugebilligt werden. Die Burka wird auch getragen, um auf der Straße nicht erkannt zu werden. Denn auch heute noch werden Frauen oft deshalb Opfer, weil ihre Männer in Streitigkeiten verwickelt sind.
Viele Frauen berichten, dass sie sich nicht allein, sondern nur mit männlicher Begleitung oder in Gruppen in die Öffentlichkeit wagen. Sie fürchten das Risiko einer Entführung oder Vergewaltigung. Und in der Tat gibt es hierfür, das wird allgemein anerkannt, viele Beispiele. Beklagt wird allgemein vor allem das Verhalten der ehemaligen Kriegsfürsten und Kommandanten und ihrer Gefolgsleute, die sich an Frauen, teilweise sogar mit (manchmal auch von dritter Seite erzwungener) Unterstützung von deren eigenen Familien, schadlos halten, sei es durch Entführung, sei es durch Zwangsheirat. Vielfach werden durch Zwangsverheiratungen Streitigkeiten innerhalb von Familien oder Stämmen beigelegt. Es gibt auch Berichte, dass Frauen während der berufsbedingten Abwesenheit ihrer Ehemänner entführt werden. Derartige Vorkommnisse geschehen am helllichten Tag, ohne dass es von Seiten des Staates wirksame Interventionsmöglichkeiten gäbe. Selbst in einem Fall, in dem die Entführer bekannt waren und der Präsident und die Regierung eingeschaltet wurden, konnte eine Befreiung der Frau nicht erreicht werden.
Eine Frau, die ein solches Schicksal erleidet, nur selten möglich, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, weder von Seiten der Polizei noch durch die Gerichte. Ein entsprechendes Schutzsystem ist noch nicht ausgebildet. Auch im Falle der Verfolgung durch die eigene Familie gibt es nur selten Schutz von Seiten der Polizei und Justiz. Im Gegenteil, es kommt häufig vor, dass sich die Familien der Justiz bedienen, um „unislamisches Verhalten“ von Frauen strafrechtlich sanktionieren zu lassen, vor allem dann, wenn die Familien über entsprechenden Einfluss verfügen. In Einzelfällen nimmt die Polizei Frauen aber auch in Haft, um sie vor den Gewalttätigkeiten der Familie und/oder der Ehemänner zu schützen.
Ismael Khan, der ehemalige Gouverneur von Herat, inzwischen Minister in der Übergangsregierung, hatte zu seiner Regierungszeit in Herat die Abteilung für die „Pflege der guten Sitten und Verhütung des Lasters“, die Religionspolizei, wiederbelebt. Unter seiner Herrschaft
patrouillierten Sittenwächter in den Straßen, die sich für alle Einzelheiten des Geschlechtslebens insbesondere der Frauen interessierten. Dorfpolizisten konnten Mädchen auf der Straße anhalten und zwangsweise Jungfräulichkeitstests durchführen lassen. Frauen durften nicht mit Fremden in einem Auto sitzen. Wenn eine Frau mit einem Mann in einem Auto angetroffen wurde, der nicht der Ehemann war, konnte es passieren, dass sie ins Krankenhaus gebracht wurde, um von Ärzten feststellen zu lassen, ob sie vor kurzem Geschlechtsverkehr hatte. Es gibt Berichte von mehreren spektakulären Fällen, die sich in Herat ereignet haben. In einem Fall ging es sogar um ein Geschwisterpaar aus einer sehr berühmten Familie aus Herat. Seit Ismael Khan nicht mehr Gouverneur von Herat ist, ist es zwar etwas besser geworden. Die Auswüchse, wie generelle gynäkologische Untersuchungen, gibt es nicht mehr. Allerdings wird in Gesprächen immer wieder, auch von im Übrigen aufgeschlossenen Akademikern, betont, dass Afghanistan ein islamisches Land sei, in dem sich die Frauen auf den von ihnen verlangten Sittenkodex einstellen müssten. Das werde von der Gesellschaft erwartet und daran müssten sich die Frauen halten.
Im Südosten Afghanistans und in den nordöstlichen Provinzen Nangahar und Laghman, sieht es kaum anders aus. Die Macht in den Distrikten und den Dorfgemeinschaften teilen sich der Gouverneur und Hazrat Ali, ein Kriegsherr. Seine Soldaten haben gemeinsam mit den Amerikanern in Tora Bora gegen Al Quaida gekämpft. Human Rights Watch beschreibt Hazrat Ali als einen der größten Menschenrechtsverletzer im Osten Afghanistans. Seine Offiziere und Soldaten rauben, stehlen, entführen und vergewaltigen Frauen und wenden sexuelle Gewalt gegen Knaben an.
Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von der Frau grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit und ein Leben außerhalb und unabhängig vom Willen der Familie. Das Leben innerhalb der Familie fordert von den Frauen, sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Sie dürfen ohne deren Genehmigung nichts unternehmen, auch nicht durch Berufstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen. Ihre Bewegungsfreiheit ist auf die häusliche Umgebung beschränkt. Schon ein Gang in den Basar oder ein Treffen mit Freundinnen bedarf der Einwilligung des männlichen Familienoberhauptes. Verweigern sich Frauen diesen gesellschaftlichen Normen, besteht die Gefahr, von der Gesellschaft geächtet zu werden.
Eine geschiedene Frau, die nicht in den Schutz der eigenen Familie zurückkehren kann, wird allgemein als unsittliche Person betrachtet, sie wird zum Freiwild für ihre Umgebung, muss befürchten, vergewaltigt und verschleppt zu werden. Als Überlebenschance bleibt ihr mitunter nur das Betteln oder die Prostitution, die allerdings streng verboten ist und das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nach sich zieht.
Die Frauen der Delegation konnten einen Teil des Untersuchungsgefängnisses für Frauen in Kabul besuchen. In dieser Übergangshaftanstalt werden Frauen im 1. Monat nach ihrer Verhaftung, z.T. mit ihren Kindern, untergebracht. Bei der Inaugenscheinnahme der Zellen und bei den Gesprächen mit 14 von 18 Inhaftierten in Gegenwart der Gefängnisdirektorin, die sehr viel Verständnis für die inhaftierten Frauen zeigte, stellt sich folgendes heraus: Die Frauen und ihre Kinder sind in Zellen von 4 bis zu 7 Inhaftierten untergebracht. Die Zellen sind mit den Betten so voll gestellt, dass kaum Platz für freie Bewegung bleibt. Die Kinder schlafen mit im Bett der Mutter. Die Frauen sind bis auf zwei ausschließlich wegen des Verdachts sog. Unzuchtsdelikte in Haft, wegen Kontaktes zum anderen Geschlecht, Weglaufen vom Ehemann, der Weigerung, einen von der Familie bestimmten Mann zu heiraten, Kuppelei. In einem Fall wird einer Frau vorgeworfen, ihren Ehemann getötet zu haben, in einem anderen Fall sitzt eine ältere Frau ein wegen des Verdachts, ihren Ehemann und den Schwiegersohn umgebracht zu haben. Unter Tränen erzählt sie, dass Ehemann und Schwiegersohn vor Jahren von den Taleban umgebracht worden seien. Nun habe man ihr Grundstück haben wollen. Nachdem sie sich geweigert habe, das Grundstück herzugeben, habe man dafür gesorgt, dass sie verhaftet worden sei.
Ein Mädchen kann schon dann der Unzucht verdächtigt werden, wenn es mit einem fremden Mann gesprochen hat. In Afghanistan kann jeder voreheliche Kontakt zum anderen Geschlecht einen Verstoß gegen die Sittlichkeit darstellen. Das Strafmaß für vorehelichen Geschlechtsverkehr beträgt 5-7 Jahre, für kleinere Verstöße ½ bis 1 Jahr. Verlässt eine Frau ihren Ehemann, gerät sie in die Gefahr, dass man ihr Unsittlichkeiten unterstellt. Dann kann sie mit fünf Jahren Haft bestraft werden. Dies berichten übereinstimmend Rechtsanwältinnen und Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen wie AIHRC und Mitarbeiterinnen von Medica Mondiale zur Situation der Frauen in den Gefängnissen von Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad.
Bei einem Gespräch mit Frau Prof. Mahbuba Hukukmal, Dekanin der Juristischen Fakultät der Universität Kabul, und weiteren Juristen, u.a. einem Mitarbeiter beim Obersten Gerichtshof, Strafverteidigerinnen und Mitarbeiterinnen des Justizministeriums wird diese Rechtspraxis angesprochen und nach ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung und dem Islam gefragt. Es wird bestätigt, dass diese Rechtspraxis völlig zutreffend beschrieben worden sei. Allerdings stehe sie, so ist die ganz überwiegende Auffassung, nicht in Übereinstimmung mit dem wahren Islam und auch nicht mit dem Sharia-Recht. Der Islam bestimme natürlich die Rechtsprechung. Auch das Familienrecht wurzele vollständig in der Sharia. Der Islam werde in der westlichen Welt falsch dargestellt. Er gebe sehr viel Freiraum, auch im Sharia-Recht. Der Begriff der Unzucht müsse sehr viel enger ausgelegt werden. Z. B. seien Gespräche zwischen jungen Männern und Frauen auf der Straße keineswegs verboten; im Gegenteil, sie sollten die Möglichkeit haben, sich kennen zu lernen. Allerdings sei die Möglichkeit der Bestrafung der Unzucht in § 427 des Strafgesetzbuches vorgesehen, ebenso die Strafe der Steinigung im Falle des Ehebruches. Die Anforderungen an den Nachweis dieses Delikts seien aber derart streng, - vier Zeugen mit hervorragendem Leumund müssten unabhängig voneinander den tatsächlichen Geschlechtsverkehr bezeugen - dass der Nachweis in der Praxis nicht zu führen sei. Das Problem sei die mangelnde Qualifikation vieler Richter, die sich ausschließlich an der afghanischen Tradition und nicht am Recht orientierten. Es gebe deshalb zur Zeit sicher viele Fehlurteile. Die Umsetzung der Verfassung und die Etablierung einer gerechten Rechtsprechung werde sicher noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Das Land brauche einfach Zeit.
Wenige Tage später, am 25.04.2005, berichtete die internationale Presse von der Steinigung einer Frau in der Provinz Badakhshan westlich der Stadt Faizabad, die des Ehebruchs beschuldigt worden war. Der Fall wurde inzwischen von AIHRC untersucht. Nach deren Erkenntnissen wurde die Frau nach der Verurteilung durch lokale Geistliche nicht gesteinigt, sondern von Familienmitgliedern erschlagen. Inzwischen sollen sechs beteiligte Personen verhaftet worden sein. AIHRC berichtet, dass ähnliche Fälle von Ehrentötungen in ganz Afghanistan vorkämen, eine verlässliche Statistik gebe es aber nicht. Bezogen auf den geschilderten Fall soll der Leiter der für Fatwas (religiöse Rechtsgutachten) zuständigen Abteilung des Obersten Gerichtshofes erklärt haben, dass dieser künftig allein berechtigt sei, Fatwas auszusprechen. Lokale Geistliche dürften keine Fatwas oder religiöse Vorschriften mehr erlassen. In der Zukunft sollen sich lokale Geistliche in entsprechenden Fällen an die Fatwa-Abteilung des Obersten Gerichtshofes wenden. Es muss bezweifelt werden, ob angesichts des derzeitigen Zustandes der Justiz eine solche Anweisung geeignet ist, derartige Urteile und deren Vollstreckung für die Zukunft zu verhindern. In der Strafrechtspraxis dominiert häufig die willkürliche, individuelle und inkompetente Auslegung der Sharia durch örtliche Geistliche.
Als Fortschritt kann angesichts dieser Realität angesehen werden, dass Frauen inzwischen vor Gericht durch Rechtsanwältinnen wenigstens verteidigt und vertreten werden können. Medica Mondiale vermittelt häufig Rechtsanwältinnen. Diese Organisation wurde aus Anlass des Krieges in Bosnien gegründet. Sie ist heute in Bosnien, in Afghanistan und im Irak tätig und unterhält regelmäßige Kontakte zu den Frauen in den Gefängnissen. Die Chancen der Frauen auf Freispruch und/oder Freilassung ohne Urteil sind aber gering. Chancen bestehen vor allem dann, wenn die Familien bereit sind, die Frauen wieder aufzunehmen oder wenn es durch Verhandlungen gelingt, zu einem Ausgleich mit dem Ehemann zu kommen.
Das Schicksal der Frauen, die ohne Rückhalt der Familie oder des Ehemannes aus der Haft entlassen werden, ist völlig ungewiss. Wenn die Familie nicht bereit ist, die Frau wieder aufzunehmen, hat sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft i.d.R. keine Chance. Dies verdeutlicht die Äußerung eines Polizeioffiziers in der Übergangshaftanstalt für Frauen: „Wissen Sie, eigentlich sind wir hier ein Frauenhaus.“ Was zunächst wie Hohn klingt, beleuchtet nur, dass eine Frau ohne Familie schutzlos ist. Es gibt in Kabul inzwischen zwar einige Schutzhäuser (shelter) für Frauen, getragen von NGOs. Auch in Herat wird ein Frauenhaus unter Mitwirkung einer Frau aus dem Irak betrieben. In konservativen Kreisen gelten die Häuser aber als Hurenhäuser. Eine Frau kann sich allein oder mit anderen Frauen keine Wohnung mieten. Das liegt in afghanischen Verhältnissen außerhalb des Vorstellbaren.
Unbegleitete Frauen, auch Witwen, die, von wo auch immer, nach Afghanistan zurückkehren, haben, sofern sie von ihren Familien nicht unterstützt werden bzw. in die Familien nicht zurückkehren können, keine Möglichkeiten, sich außerhalb ihrer Familie eine Lebensperspektive zu entwickeln. Sie müssen damit rechnen, von der Familie ausgegrenzt zu werden, allein aufgrund der Tatsache, dass sie allein gereist sind. Viele von ihnen begehen Selbstmord. Erst unlängst hat sich ein Fall in Herat ereignet, wo sich eine junge Rückkehrerin in einem Flüchtlingslager im Zelt verbrannt hat. Im UNHCR-Transitcenter für Rückkehrer aus Iran in Herat befindet sich inzwischen eine Gruppe junger Afghaninnen, die in den letzten Monaten aus Iran aus den unterschiedlichsten Gründen deportiert wurden, jeweils ohne ihre Familien, also allein stehend. Obwohl Rückkehrer das Lager nach Erledigung der Rückkehrformalitäten grundsätzlich verlassen müssen, kann UNHCR diese Frauen nicht wegschicken. Sie befinden sich in einer hoffnungslosen Situation, und UNHCR ist ratlos, was mit ihnen geschehen soll. Deshalb werden sie einstweilen auf dem Gelände geduldet. Ihre Zukunft ist völlig ungewiss. Die Gruppe ist inzwischen auf 18 Frauen angewachsen.
Wegen dieser deprimierenden Lage gibt es nicht nur in Kabul, sondern auch in den Provinzen vielfältige Bestrebungen, die Rechte der Frauen zu fördern. Das Frauenministerium, AIHRC, Medica Mondiale, Women for Women International in Afghanistan, CARE und andere NGOs sind bei der Förderung und Entwicklung von Projekten zur Unterstützung der Frauen aktiv, leisten Aufklärungsarbeit in den Schulen, in Krankenhäusern, nach Möglichkeit auch in den Familien und bieten für betroffene Frauen Einzelfallhilfe an. In Kabul gibt es außerdem einen Frauengarten, eine Einrichtung mit langer Tradition, unterbrochen während der Zeit der Talebanherrschaft, mit einigen Geschäften, von Frauen geführt, zu dem nur Frauen und ihre Kinder Zugang haben. Dieser Frauengarten erfreut sich großer Beliebtheit und hat insbesondere freitags, also feiertags, großen Zulauf. „Es tut sich also einiges“, sagte eine UNHCR-Mitarbeiterin in Mazar-e-Sharif. Dennoch gibt es immer wieder Berichte, dass Initiativen von und für Frauen von islamistischen Kräften gestört werden, und Frauen, die sich für Frauenrechte einsetzen, Drangsalierungen und Gefährdungen ausgesetzt sind. Unter den Frauen verbreitet sich das Motto „Be active!“
Dabei wird allseits betont, dass sich in einem islamischen Land wie Afghanistan eine allmähliche Veränderung des gesellschaftlichen Bewusstseins nicht im Gegensatz zum islamischen Bewusstsein vollziehen kann, sondern nur in Übereinstimmung mit dem Islam. Dessen fortschrittliche Implikationen müssten aufgegriffen und im Wege der Aufklärung verbreitet werden.
Ob es allerdings gelingen wird, die vielfältigen Bestrebungen in eine Richtung zu lenken, die tatsächlich zu einer Verbesserung der Situation der Frauen in Afghanistan führen kann, wird davon abhängen, welche Kräfte die politische Zukunft Afghanistans bestimmen werden. Dem Ausgang der Parlamentswahlen wird insoweit große Bedeutung beigemessen, ohne dass sich bisher Tendenzen abzeichnen oder Prognosen zum Wahlausgang gewagt werden könnten. Nur eines scheint gewiss zu sein: Der Einfluss der jeweiligen örtlichen Machthaber auf das Wahlverhalten der Bevölkerung ist groß. Weiter ist zu bedenken: Selbst eine gewählte Regierung, die der gesellschaftlichen Teilhabe von Frauen offen gegenübersteht, kann gewachsene gesellschaftliche Strukturen kaum oder nur sehr langsam verändern.
II. Alte und Kranke
Versorgungsbedürftige Alte und Kranke, die nicht mehr in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt und ihre Versorgung selbst aufzukommen, haben außerhalb der Versorgung durch die Großfamilie - sofern diese in der Lage ist, die Kosten für die medizinische Behandlung zu übernehmen - kaum Überlebenschancen. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen-, oder Krankenversicherungen gibt es nicht. Gewöhnlich übernimmt die (Groß-) Familie die soziale Absicherung. Auch eine Betreuung außerhalb der Familie gibt es nicht. Altersheime sind für die afghanische Gesellschaft etwas absolut Fremdes. Rückkehrer aus Europa, die nicht mehr in die eigene Familie zurückkehren können, weil diese Afghanistan verlassen hat, können auch nicht mehr auf ein soziales Netz der Nachbarschaftshilfe zurückgreifen.
III. Alleinstehende Minderjährige
Für alleinstehende Minderjährige ohne Rückkehrmöglichkeit in die Familie stehen Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Afghanistan hat zwar bereits im Jahr 2002 die Kinderrechtskonvention unterzeichnet und gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Kinder eingeleitet. In der Realität kann jedoch von ihrem Schutz nicht die Rede sein. Es gibt zwar offiziell Waisenhäuser, die vom Staat oder vom afghanischen Roten Halbmond unterhalten werden. Sie befinden sich aber nach einhelliger Auffassung in einem unerträglichen Zustand. Im Übrigen werden Jungen ab 15 Jahren dort nicht mehr aufgenommen. Ihnen droht also das Schicksal eines obdachlosen Straßenkindes, mit all den Gefahren für Leib und Leben, die daraus resultieren - für Minderjährige, die seit Jahren den harten Überlebensbedingungen in Afghanistan entwöhnt sind, nach übereinstimmender Meinung sämtlicher Gesprächspartner im Übrigen ein kaum zu verkraftender Kulturschock. Ein von der UN gefördertes Straßenkinderprojekt betreut betroffene Kinder nur tagsüber und entlässt sie am Nachmittag wieder auf die Straße.
D. Wiedereinsetzung in Grund und Boden
Rund sechs Millionen Afghanen sind im Zeitraum 1978 bis 2001 aus dem Land geflüchtet. Phasenweise gab es gleichzeitig Rückkehr und Flucht. Nach UN-Angaben sind aus Iran und Pakistan rund drei Millionen zurückgekehrt - 70 % von diesen machen Ansprüche auf Land und Hauseigentum geltend. Nur ein Teil kann sich problemlos auf angestammtem Platz niederlassen. Häufig war es so, dass zur Sicherung von Grund und Boden ärmere Angehörige zurückgelassen wurden. Nicht immer waren sie eine Garantie für Besitzerhalt. Manche wurden vertrieben oder getötet, andere Opfer von Landraub, wieder andere haben sich selbst zu Besitzern gemacht. Diejenigen, die nach Europa, Nordamerika oder Australien geflüchtet sind, haben oft zur Finanzierung der Flucht das Eigentum verkauft.
Die Rückforderung einer Immobilie ist mit größten Schwierigkeiten verbunden. „Chancenlos“ ist die Bemühung, so UNHCR Mazar-e-Sharif, wenn das Grundstück sich ein Milizionär angeeignet hat, auch wenn er nur über einen gefälschten Titel verfügt (wie kürzlich erst wieder geschehen in Laghman). Oft sind die Grundbücher, soweit es welche gab, vernichtet oder unbrauchbar gemacht. Im Übrigen hat es ein Mitarbeiter von UNHCR in Jalalabad auf den Punkt gebracht: „Was machen Sie, wenn sechs Familien Anspruch erheben, sie präsentieren sechs Urkunden - alle echt? Gut, lassen wir die Urkunde aus der Taleban-Zeit weg, dann sind es immer noch fünf.“ Die Justiz ist machtlos, Richter werden schlecht besoldet, so dass Korruption die Regel ist. Deshalb wurde in Kabul ein Sondergericht errichtet: „Property Disputes Resolution Court“. Es sollen 250 Streitigkeiten anhängig sein, von denen noch keine entschieden ist. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte für Afghanistan weist in seinem Bericht vom März 2005 daraufhin, dass das Gericht sich nur mit einem Ausschnitt von Fällen beschäftige, wohl nur mit den Klagen wohlhabender Rückkehrer; außerdem fehle es ihm an Legitimität und Durchsetzungsfähigkeit.
So bleibt für die Geltendmachung, wie auch sonst bei Rechtsansprüchen, nur das traditionelle Instrument, die Shura, die allerdings nicht nach bestimmten Rechtsprinzipien, sondern häufig willkürlich entscheidet. UNHCR und Hilfsorganisationen, wie der NRC (Norwegian Refugee Council), die beratend Hilfestellung gewähren, suchen nach Kriterien, an die sich die Schuren halten könnten. Aber auch deren Entscheidungen werden nicht immer respektiert. So etwa sahen sich Hazara in Mazar-e-Sharif ungerecht behandelt und griffen zu den Waffen, um von Tadschiken Eigentum zurückzuerlangen. Dies ereignete sich, während die Delegation im Gouverneursamt zu Gast war. Nach Erkenntnissen von UN-Mitarbeitern haben Hazara auch in dieser Hinsicht besondere Probleme.
Wie schwierig es ist, sich wieder in den Besitz rechtmäßigen Eigentums zu bringen, zeigt das Beispiel des Wirtschaftsministers Dr. Farhang: Obwohl durch seine Stellung sehr begünstigt, musste er drei Jahre „kämpfen“, um sein Elternhaus in Kabul zurückzuerhalten. Keinesfalls, so der NRC, könne man vom Ausland her Immobilienbesitz mit Erfolg einfordern.
Der unbestrittene Besitz von Grundeigentum ist unabdingbar Voraussetzung dafür, dass UNHCR Material zur Errichtung einer Unterkunft, bestehend aus zwei Zimmern und einem Flur, zuteilt. Immer wieder hat die Regierung angekündigt, Rückkehrern Land zuzuweisen. In 19 Provinzen ist dafür Land ausgewiesen (teils umstritten). In Gardez ist sogar eine Zuteilung erfolgt; es wurden Häuser errichtet, aber jetzt macht das Verteidigungsministerium Ansprüche geltend. Es gibt bis jetzt keine Kriterienfestlegung, wem Land zugewiesen werden soll. Vor allem aber wäre es mit Landzuweisung nicht getan. Erforderlich ist Infrastruktur wie Trink- und Abwasser- sowie Gesundheitsversorgung, Arbeitsplätze, Schulen: Für all dies mangelt es an Geld.
E. Rückkehrer und Binnenflüchtlinge
Im Laufe des 23-jährigen Krieges sind 6 Millionen Menschen ins Ausland geflüchtet. Hinzu kommen die aus ihren angestammten Gebieten vertriebenen Binnenflüchtlinge. Beide Gruppen zusammen machen etwa 40 % der Bevölkerung aus.
I. Rückkehrer aus Pakistan und Iran
Seit Frühjahr 2002 sind nach Angaben des UNHCR mehr als 3 Millionen Menschen mit Unterstützung der Vereinten Nationen nach Afghanistan zurückgekehrt. Hiervon kamen etwa 2,3 Millionen aus Pakistan und 800.000 aus Iran. Die aus den anderen Ländern Zurückgekehrten haben zahlenmäßig hiergegen kein Gewicht; auch unter Einbeziehung der Rückkehrer aus Turkmenistan und Usbekistan, Europa und Amerika dürfte diese Zahl nur im fünfstelligen Bereich liegen. Aus ganz Europa gibt es bisher ca. 1500 Rückkehrer. Daneben gibt es eine erhebliche Zahl von Rückkehrern, die nicht registriert sind. 20 % der Rückkehrer haben Afghanistan inzwischen wieder verlassen. Nach Schätzung der afghanischen Regierung leben heute noch in Pakistan ca. 2,8 Millionen Flüchtlinge, in Iran ca. 1,2 Millionen.
Flüchtlinge aus Pakistan und aus Iran kehren mit Unterstützung von UNHCR überwiegend freiwillig zurück; sie folgen den Versprechungen, in Afghanistan würden sie Unterkunft erhalten und Aufbauhilfen. Betroffene erklärten, man habe ihnen einen “Rosengarten” versprochen. Neben einer derartigen Förderung der freiwilligen Rückkehr erfolgt aber auch zunehmend ein mehr oder minder starker Druck seitens der Regierungen Pakistans und Irans bis hin zur Abschiebung. In Pakistan werden geräumte Flüchtlingslager dem Erdboden gleich gemacht. In Iran wird den afghanischen Flüchtlingen nunmehr das Arbeiten und der Schulbesuch untersagt, auch wenn sie schon lange dort leben und integriert sind. Von der medizinischen Versorgung werden sie ausgeschlossen. Es hat den Anschein, als wolle man sich möglichst schnell von den früheren Gästen verabschieden, die Angehörige eines Landes sind, von dessen Gebiet aus ein militärischer Angriff auf Iran zumindest in den Bereich des Möglichen gelangt. Auch UNHCR unterscheidet inzwischen bei den Rückkehrern aus Iran:
• Registrierte, die mit Unterstützung von UNHCR zurückgeführt werden
• spontane Rückkehrer
• Deportierte
Flüchtlinge aus Pakistan kommen zumeist über die Provinz Nangahar oder Kandahar, aus Iran hingegen über die Provinzen Herat und Nimroz.
Zuständig ist UNHCR grundsätzlich nur für die registrierten
Flüchtlinge. Sie erhalten Unterkunft für eine Nacht und werden am nächsten Tag
registriert und, so weit möglich, in ihre Herkunftsregionen weitergeleitet. Aber
auch dann, wenn diese Weiterleitung nicht möglich ist, müssen die Rückkehrer
grundsätzlich das Lager verlassen und versuchen, anderswo unterzukommen (zur
Ausnahme bei Frauen ohne Familienanbindung siehe oben C.1.). So erhalten
Flüchtlinge aus der Region Herat bei Ankunft in Herat als Reisegeld 4,00 US$
pro Person, aus anderen Regionen bis zu 34,00 US$, je nach Entfernung, außerdem
ein Startgeld von
12, 00 US$. Ziel ist es, die Rückkehrer zu veranlassen, möglichst schnell in
ihre Heimatregionen zurückzukehren.
II. Lebensbedingungen der Rückkehrer
Die freiwillige Rückkehr in die Herkunftsregionen funktioniert hingegen nur bedingt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig:
• die Rückkehrer sind landlos,
• die herkömmlichen Familienstrukturen sind infolge der langjährigen kriegerischen Ereignisse zerstört,
• das Land ist inzwischen durch andere Personen, häufig auch durch Warlords und ehemalige Kommandanten, konfisziert oder okkupiert (siehe Teil D),
•Infrastrukturen, Wasserversorgung, sei es für die Landwirtschaft oder das Gewerbe, sind durch Kampfhandlungen oder durch die jahrelange Dürreperiode zerstört.
Insbesondere diese Umstände haben zu dem enormen Anwachsen der großen Städte geführt. Sie sind zum Anziehungspunkt für viele Rückkehrer geworden, auch für diejenigen, die gar nicht aus der Region stammen. Sie sind in den Städten gestrandet, weil ihnen die Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht möglich ist. Sie belasten die ohnehin kaum vorhandene Infrastruktur und stellen die Regierung Karzai vor schier unlösbare Probleme.
1. Obdachlosigkeit
Eines der größten Probleme ist die Obdachlosigkeit. Die Mietpreise in Kabul sind inzwischen infolge der Existenz von über 2000 Hilfsorganisationen und diversen privaten Beraterfirmen derart exorbitant in die Höhe geschossen, dass auch eine normale Mittelstandsfamilie sich keine eigene Wohnung mehr leisten kann. So kostet z.B. eine Zwei- bis Drei-Zimmer Mietwohnung mit primitivem Standard inzwischen 200-500 US$. Mittlerweile drängen NGO-Mitarbeiter in Wohngegenden hinein, die traditionell dem afghanischen Mittelstand vorbehalten waren, so dass auch dort die Mieten für Einheimische nicht mehr erschwinglich sind. Eine Familie, in der die Eltern berufstätig sind, die Frau Bankangestellte, der Mann arbeitet bei einer privaten Sicherheitsfirma, vier Kinder erzielt ein Einkommen von 100 US$. Viele Familien in Kabul behelfen sich dadurch, dass in einer 3-Zimmerwohnung ganze Familienclans bis zu 25 Personen und mehr wohnen. Ein Polizeigeneral verdient 90 US$, Ärzte verdienen 70 US$, Professoren, Lehrer und andere Staatsbeamte 60 US$.
Nach übereinstimmenden Berichten aus den übrigen Großstädten Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad sieht die Situation in diesen Städten nicht viel anders aus, auch im Hinblick auf den Anstieg der Mieten. Das Problem wird noch verstärkt durch die Bevölkerungsexplosion. So lebt in der Provinz Nangahar mit der Hauptstadt Jalalabad heute das 5 bis 10-fache der Bevölkerung, verglichen mit der Zeit vor dem Kriege. Entsprechendes gilt für die übrigen Ballungsgebiete.
Die Zahlen der Rückkehrer, die in ihre Herkunftsregionen reintegriert werden können, schwanken je nach Region. Als wesentliche Voraussetzung für eine schnelle Integration wurden immer wieder die familiären Anknüpfungspunkte genannt. Oft sind die Familienstrukturen zerstört. Die Großfamilie besteht entweder nicht mehr oder aber ist nicht mehr fähig, weitere verarmte Mitglieder aufzunehmen.
2. Arbeit
Auf dem Arbeitsmarkt stehen die Rückkehrer in Konkurrenz zu der übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden ist. Zwar gibt es in der Regierung Minister und hohe Beamte, die aus Europa und Amerika zurückgekehrt sind, doch auch hier gibt es bereits Sozialneid. So erläutert ein hoher Beamter (mit einem Monatsgehalt von 90 US$), dessen Familie weiter in Deutschland lebt, er verbrauche mehr Arbeitszeit, sich gegen Anfeindungen und Verleumdungen zu wehren, als für seine eigentliche berufliche Tätigkeit. Doch die Stellen für Kabinettsmitglieder und hohe Beamte sind ohnehin rar.
In der Regel finden Akademiker, etwa Ärzte, Ingenieure, Lehrer und andere, in Afghanistan nach einhelliger Meinung heute keine adäquate Arbeitsstelle. Es wird zwar in den Gesprächen immer wieder darauf hingewiesen, wie dringend das Land gut ausgebildete Experten benötige. Aber der Staat habe kein Geld, sie zu bezahlen.
Nach Angaben des Wirtschaftsministers Dr. Farhang werden im Staatsdienst 100.000 -120.000 Angestellte benötigt. Beschäftigt sind aber 300.000. Die Überzähligen können aus humanitären Gründen nicht entlassen werden. Die Freie Wirtschaft funktioniert noch nicht. Der private Sektor wächst zwar. Für die meisten potentiellen Investoren ist das Risiko aber noch zu groß wegen der nicht ausreichenden Sicherheitslage. Unter Hinweis hierauf hatten die Vertreter einer großen deutschen Zementfabrik Afghanistan wieder verlassen.
Hinzu kommt das große Problem der allgegenwärtigen Korruption, die das gesamte Leben bestimmt und auch darüber entscheidet, ob man einen der wenigen verfügbaren Arbeitsplätze ergattern kann. Die Hilfsorganisationen holen sich qualifiziertes Personal überwiegend aus dem Ausland, für Afghanen bleiben nur Hilfstätigkeiten (weitere Ausführung siehe Teil F. IV.). Inzwischen hat sich ein Kaskadeneffekt entwickelt. Akademiker werden bei den Hilfsorganisationen mit vergleichsweise einfachen Tätigkeiten, wie z. B. als Fahrer, beschäftigt, verdienen aber mehr als in ihrem eigentlichen Beruf und verdrängen damit diejenigen mit schlechterer Ausbildung. Unter diesem Verdrängungseffekt leidet auch das Bildungswesen, da qualifizierte Kräfte ihre Berufe wegen der schlechten Bezahlung nicht ausüben wollen oder ausüben können, weil sie niemand anstellt.
III. Rückkehrercamps
Gelingt es den Rückkehrern nicht, zu ihrem Grundeigentum zurückzukehren, von der Familie in der Heimat wieder aufgenommen zu werden oder aber in einer größeren Stadt Unterkunft und Lebensgrundlage zu finden, so gibt es für sie praktisch nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie kehren nach Pakistan oder nach Iran oder in andere benachbarte Länder zurück, gleich ob erlaubt oder nicht, oder aber sie landen in einem der Camps. Wie dort die Lebenssituation ist, wird nachfolgend an einigen Beispielen geschildert.
1. Kabul
a. Taimani-Strasse
Es hat sich ein slumartiges Lager entwickelt in einer ehemaligen Ladenstraße. Die Räumlichkeiten wurden von den Flüchtlingen illegal in Besitz genommen. Vor dem jeweiligen Laden ist ein Zeltverhau angebracht. Außerhalb des festen Raumes gibt es nur Lehmfußboden. Es gibt keine Heizung, kein Wasser. Ein derartiger Raum gibt Platz für eine Familie, also ca. fünf bis zehn Personen. Das Wasser wird aus den wenigen am Straßenrand stehenden Wasserhähnen besorgt. Im letzten Winter gab es für eine Familie seitens der Hilfsorganisationen insgesamt einen Sack Kohle und einen Sack Mehl, jeweils 49 Kilo, sowie fünf l Speiseöl und zwei Decken. Wegen mangelnder Heizmöglichkeit und Unterernährung starben in diesem Winter Frauen, Kinder und alte Menschen. Es gibt keine Gesundheitsversorgung und keine Schule. Eine Witwe mit fünf Kindern verdient etwas Geld damit, dass sie in einem Loch, das als Backofen dient, Brot backt und verkauft. Sie sei krank gewesen und habe Geld geliehen, um zum Arzt zu gehen. Jetzt wisse sie nicht, wie sie das Geld zurückzahlen solle. Ihr Schwager, der mit seiner Familie nebenan haust, verkauft getrocknetes Obst auf einem Karren als Straßenhändler. Im letzten Winter habe er nichts verdienen können, weil es zu viel Schnee gegeben habe. Aber auch die Regierung wolle die Straßenhändler nicht und jage sie von den Straßen; wiederholt habe ihm die Polizei schon seinen Karren umgestoßen. Die Rückkehrer aus Pakistan leben unter diesen Bedingungen seit mehr als 1 ½ Jahren. Die Straße soll demnächst geräumt werden. Die Ladenbesitzer wollen die Läden wieder in Besitz nehmen. Die Bewohner wissen nicht, was mit ihnen geschehen wird.
Auf der anderen Straßenseite besteht ein weiteres Lager aus Zelten. Nach Darstellung der Bewohner sind sie vor 6 bis 8 Monaten aus Pakistan vertrieben worden, da die Lager dort aufgelöst worden sind. Deswegen könnten sie jetzt auch nicht mehr dorthin zurückkehren. 5000 Familien seien gezwungen worden, aus dem Norden Pakistans nach Afghanistan zu gehen. Hier habe man jetzt noch nicht einmal richtige Zelte.
Sie sind enttäuscht von allen: von ihrer Regierung, den UN, dem UNHCR, den Hilfsorganisationen; keiner helfe ihnen. Hier würden sie nur im Dreck leben. Wegen der Kälte im Winter hätten sie viele Kinder verloren. Keiner habe sich um ihre Gesundheit gekümmert. Es gebe keinen Unterricht für die Kinder, wo doch schon ein Zelt genüge, in dem Unterricht stattfinden könne. Von den Bewohnern der umliegenden Häuser würden sie diskriminiert; die Zeltlagerbewohner würden für jegliche Art von Kriminalität in der Umgebung verantwortlich gemacht. Dies alles sei ein Angriff auf die Würde des Menschen. Sie wollten nicht in Kabul bleiben, sondern zurück in ihre Heimatregionen, aber sie brauchten Hilfe, um dorthin zurückzukehren.
Die Vertreterin der afghanischen Regierung erklärte hierzu, man wolle keine Unterstützung gewähren etwa durch neue Zelte, das trüge zur Verfestigung dieser Lager bei. Man sei bemüht, andere Lösungen zu finden.
b. In den Ruinen von Ashraf
Im Stadtteil Ashraf sind Rückkehrer in Ruinen untergebracht. Die Häuser wurden in der ersten Hälfte der 90er Jahre bei den Kämpfen zwischen Massoud und den Hazara zerschossen. Selbst solche Unterbringungsmöglichkeiten sucht die Regierung. Sie gäben den Menschen immer noch besseren Schutz als einfache Zelte.
Zu diesen Ruinen gehören auch die zerschossenen Blocks des Verteidungsministerums in der Dar-Ul-Aman Strasse. Dort sind Flüchtlinge aus Zeltlagern, die aufgelöst wurden, untergebracht. Es handelt sich um eine geschlossene Anlage, bewacht vom Militär. Die Menschen dürfen dort nicht auf Dauer bleiben. Die Bewohner fühlen sich, als wären sie inhaftiert; sie haben Schwierigkeiten, die Anlage zu verlassen, ihre Besucher haben Schwierigkeiten, zu ihnen zu gelangen.
2. Mazar-e-Sharif
a. Helmand- Baustofflagergrundstück
Zwischen der Stadt Mazar-e-Sharif und dem Flughafen liegt dieses staatliche Grundstück. Hier leben ca. 95 Familien; dies sind etwa 750 Menschen. Sie stammen aus dieser Region und waren zum Zeitpunkt der Flucht ohne Grundbesitz. Nach dem Sturz der Taleban sind sie erwartungsvoll in die Provinz zurückgekommen. Demnächst soll dieses Grundstück geräumt werden, damit es seinem ursprünglichen Zweck zurückgeführt wird. Es ist noch nicht geklärt, wohin die Flüchtlinge dann gebracht werden können.
70 dieser 95 Familien sind von UNHCR erfasst. Sie galten als hilfsbedürftig und haben Zelte erhalten. Im Winter waren sie in Schulen untergebracht, um nicht zu erfrieren. Mit Wiederbeginn der Schulzeit mussten sie diese verlassen. Die weiteren 25 Familien sind von UNHCR nicht erfasst; sie mussten sich Zelte mieten. Die Kosten hierfür pro Monat betragen 250 bis 300 Afghani (ca. 5,20 - 6,30 US$). Die erforderliche Kaution wird zusammengebettelt. UNHCR möchte eine Zeltkultur vermeiden und daher keinen weiteren Zuwachs fördern. Im Fall der 70 Familien sei nur wegen der extremen Winterkälte eine Ausnahme gemacht worden.
Ein älterer Mann, verantwortlich für 15 Familien, berichtet, sie seien aus Pakistan über Kandahar gekommen, dort warte noch immer ein Großteil der Familien, um in die angestammte Provinz Balkh zu kommen. Sie hätten bisher aber noch keine Mittel für deren Transport von Kandahar nach Mazar-e-Sharif auftreiben können.
Das Gelände ist ohne Wasser, ohne Strom, ohne Schatten. Wasser muss jenseits der Straße von einer Schule gekauft werden. Die Männer versuchen, sich als Tagelöhner durchzuschlagen, doch nicht alle bekommen täglich Arbeit. In der Vergangenheit habe man eine Winterhilfe erhalten, diese sei jedoch ausgelaufen.
Zwei Zelte werden besichtigt: In einem leben 20 Personen, ein Mann mit drei Frauen und 16 Kindern, im Zelt gegenüber wohnt der Sohn mit seiner Frau und seinen Kindern. Der Mann klagt: „Ich habe heute Abend kein Essen für meine Familie“.
Ein anderer Mann zeigt Röntgenaufnahmen, sein Sohn läge mit Rippenfellentzündung im Krankenhaus. Für die Behandlung benötige er 3500 Afghani (ca. 74 US$). Der anwesende UNHCR-Vertreter bestätigt, im Krankenhaus werde nur ein Bruchteil der Medikamente kostenfrei abgegeben, ansonsten müssten die Patienten die Medikamente selbst besorgen und bezahlen. Regierungsvertreter und NGOs würden zu helfen versuchen, aber das Ausmaß des Elends sei so gewaltig, dass die allermeisten ohne Hilfe auskommen müssten.
Ein anderer Mann betont: „Wir brauchen keine Zelte, wir brauchen nur Grund und Boden, für den Rest können wir selbst sorgen”. Die Flüchtlinge hier haben nicht einmal das Recht, ihre Toten auf den allgemeinen Friedhöfen zu beerdigen.
b. Kolonie „Noor-e-Khuda“ (Salzwüste)
Es handelt sich um ein großes staatseigenes Gelände am Rande von Mazar-e-Sharif, das schon vor langer Zeit an Flüchtlinge, die finanziell besser ausgestattet waren und die auch besondere Beziehungen hatten, verteilt worden ist. Dies sei, erläutert ein Behördenvertreter, eine einmalige Sache, die sich nicht wiederhole. Hierhin kehrten nach dem Zusammenbruch des Najibullah-Regimes Flüchtlinge zurück, die zur Zeit der Taleban wieder flüchten mussten.
Das Gelände steht unter der Kontrolle der Stadt Mazar-e-Sharif, es ist in Blöcke aufgeteilt. Ein Blockmeister bestimmt, wer eine Parzelle von 350 oder 450 Quadratmetern bekommt. Die Flüchtlinge errichten die Wohnungen in Eigenbau. Da es an Mitteln fehlt, geht der Aufbau nur sehr langsam voran. Für 500 Familien gibt es einen Brunnen. Das Gelände heißt Salzwüste, weil der Boden extrem salzhaltig ist - dies kann man mit bloßem Auge sehen. Es gibt keine Schule, nur eine Backstelle und einen Generator.
Bewohner zeigen ihre UNHCR-Registrierungsdokumente. Danach handelt es sich um eine im Jahr 2002 aus Iran zurückgekehrte Familie. Aus den Dokumenten geht hervor, was sie bei der Rückkehr erhalten haben: eine Plastikplane, drei Stück Seife, einen Stoffballen, fünfzig kg Weizen. Jetzt gibt es von keiner Seite mehr irgendeine Unterstützung.
3. Herat (Lager Maslach)
Dieses Camp liegt ca. 12 km außerhalb der Stadt an der Straße, die zur ca. 110 km entfernten Grenze zu Iran führt. Es wurde in der zweiten Hälfte der 90er Jahre ausschließlich für Binnenflüchtlinge errichtet. Früher hatte es, dies ist heute noch zu erkennen, erheblich größere Ausmaße. Aufgenommen wurden vor allem Nomaden (Koutchis), denen durch Dürreperioden die Lebensgrundlage entzogen war (1999/2000).
Die Bewohner berichten: man lebe hier schon 6 Jahre, man sei wegen der Dürre gekommen. Zuletzt habe man das Vieh essen müssen. Früher sei man durch die Provinzen mit 600 bis 1000 Schafen gezogen, mit Milchkühen und mit Pferden. Früher sei man einmal registriert gewesen, jetzt gelte das nicht mehr. Zur Zeit der Taleban sei man noch versorgt worden mit Mehl, Weizen, Holz, Decken, Kleidung, Gegenstände zur Haushaltsführung. Dann jedoch sei die Hilfe eingeschränkt worden. Im letzten Winter habe man alles verheizen müssen, selbst die Schleier der Frauen, weil nicht genug Material zum Heizen vorhanden gewesen sei. Es seien Kinder gestorben, auch 40 schwangere Frauen.
Die einzige Klinik in der Nähe - betrieben von „Ärzte ohne Grenzen“ - ist geschlossen worden. Dort konnten früher Kranke behandelt werden. Jetzt gibt es für das Lager keine medizinische Versorgung. Eine Behandlung in der Stadt könne man sich nicht leisten. Vom Staat und von den Hilfsorganisationen erwarte man eine medizinische Einrichtung und Schulen für die Kinder, außerdem eine Registrierung für alle. Die Registrierung ist Voraussetzung für jegliche Hilfeleistung.
Der anwesende Vertreter des UNHCR wird von den Flüchtlingen verbal angegriffen wegen der Kriterien, nach denen Registrierungen vorgenommen würden. Registriert seien 2640 Familien, tatsächlich seien es doppelt so viele. In diesem Lager gebe es 20.000 Flüchtlinge oder noch mehr. Seit Jahren sollten sie das Camp verlassen. Dafür brauchen sie Land und was dazu gehöre. Das gebe es aber nicht. Jetzt sei man eine große Gruppe von Bettlern, man leiste denen Nachbarschaftshilfe, die nicht betteln könnten. Einige könnten auch gelegentlich Arbeit als Tagelöhner in der Stadt finden, vielleicht an einem von 5 Tagen. Dann verdiene man 100 Afghani (ca. 2,10 US$), der Transport zur Stadt und zurück kostet aber allein schon 20. Wenn sich nicht etwas ändern werde, müsse man wohl weggehen, vielleicht nach Iran oder in die frühere Sowjetunion.
In diesem Lager gibt es „Geschäfte”, einstöckige Lehmhütten. Auf dem staubigen Lehmweg sitzt ein „Fleischverkäufer “ und bietet einen Berg von Gedärmen, Sehnen und Abfallinnereien an. Das angebotene Gemüse ist überwiegend verdorben. Die Behausungen bestehen aus einräumigen Lehmbauten. Bei Regen dringt Wasser durch die Decke.
4. Jalalabad (Shaikh- Mesri-Camp)
Dieses Camp liegt außerhalb der Stadt, nicht weit vom Kabul-Kanal. Mit dem Wagen benötigt man auf Grund der schlechten Straßenverhältnisse 20 Minuten Fahrzeit. Dort leben 59 Familien in primitiven Lehmbauten, manche in Zelten. In der Umgebung gibt es weitere Lager, in allen zusammen leben etwa 1500 Menschen. Die Verwaltung hat den Grund und Boden hierfür auf Zeit überlassen. Erlaubt war nur die Errichtung von Zelten, die befestigten Bauten wurden illegal errichtet.
Die hier lebenden Rückkehrer stammen alle aus der Provinz Nangahar. Sie sind vor ca. einem Jahr aus Pakistan zurückgekehrt. Sie seien im Rundfunk zur Rückkehr aufgefordert worden. Man habe versprochen, sie erhielten Grund und Boden und ein Obdach. Nach den Angaben eines Regierungsvertreters werde derzeit ein Siedlungsprojekt irgendwo auf der anderen Seite des Kabul-Flusses geplant. Man sei noch auf der Suche nach einem geeigneten Platz.
Die Männer versuchten, als Tagelöhner einen Job zu finden. Da der Weg zur Stadt sehr weit ist und man spätestens um 7:00 Uhr dort sein muss, gebe es nur selten eine Arbeit.
Wasser gibt es in dem Lager nicht. Es muss aus dem nahen Kabul-Kanal geholt werden, wenn der Kanal nicht ausgetrocknet ist. „Das Wasser ist aber auch schlecht und macht krank“. Es gebe noch eine andere Möglichkeit: weit weg in den Bergen gebe es eine Quelle, dort sei das Wasser sauber, aber es gebe dort giftige Schlangen.
Eine medizinische Versorgung gebe es nicht. Wenn jemand ernsthaft erkranke, so müsse man diesen auf dem Buckel nehmen oder auf eine Trage und ihn so weit in Richtung Stadt schleppen, bis man einen Autofahrer treffe, der sich erbarme. So erzählt ein Mann, erst sei hier sein Vater verstorben, dann bei der Geburt des dritten Kindes seine Frau. Hilfe habe nicht rechtzeitig geholt werden können, in die Stadt habe man sie nicht bringen können. Eine Hebamme habe es auch nicht gegeben. Das Kind habe überlebt. Er habe es den Nachbarn geben müssen, er selbst kümmere sich um zwei andere Kinder im Alter von drei und sieben Jahren.
Sechs Burka tragende Frauen verlassen gemeinsam das Camp. Auf die Frage, wohin sie gingen, wird erläutert: Diese seien Lehrerinnen, die den Erwachsenen im Lager Lesen und Schreiben beibrächten. Sie selbst lebten in einem anderen Lager. Sie seien ausgebildete Lehrerinnen. Auf die Frage, warum die Kinder keinen Unterricht erhielten: Für den Unterricht der Kinder fehle ein Raum. Es gebe nicht einmal eine große Plane, unter der unterrichtet werden könne, ganz zu schweigen von Schulbüchern, Heften und Schreibgerät.
F. Rückkehr und Abschiebung aus Deutschland
I. Allgemeines
Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen des Zustandes des Landes gestaltet sich das Leben für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan generell problematisch, jedoch unterschiedlich für einzelne Personengruppen. Insbesondere die Regionen der großen Städte, vor allem Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad sehen sich einem nicht zu bewältigenden Strom von Flüchtlingen gegenüber, die seit dem Sturz der Taleban aus Iran und Pakistan zurückgekehrt sind. Dieser Strom bricht noch nicht ab, weil beide Länder darauf drängen, dass die Flüchtlinge ihre Länder in Richtung Afghanistan verlassen. Millionen von Menschen in den städtischen Regionen auch nur annähernd angemessene Lebensbedingungen zu verschaffen, kann die afghanische Regierung nicht leisten. Jeder Rückkehrer, der nicht in großem Umfang finanzielle Mittel mitbringt, stellt eine zusätzliche Belastung dar, die das Land nicht verkraften kann. Flüchtlingsminister Dr. Dadfar hat darauf hingewiesen, dass selbstverständlich jeder afghanische Staatsangehörige das Recht habe zurückzukehren. Aber die afghanische Regierung könne nichts für Rückkehrer tun. Den aus Iran und Pakistan Zurückkommenden könne nicht geholfen werden, umso weniger solchen, die aus dem westlichen Ausland zurückgeschickt würden. Die freiwillige Rückkehr sei insbesondere für afghanische Staatsangehörige aus dem westlichen Ausland der für die afghanische Regierung einzig akzeptable Weg.
Vorausgeschickt sei, dass es unter der Verantwortung von IOM das RQA (Return of Qualified Afghan)-Programm gibt. Bei diesem geht es nicht darum, Rückkehrer zu integrieren, sondern es werden qualifizierte Afghanen der Regierung zum Aufbau des Landes für ein Jahr zur Verfügung gestellt. Kriterien für die Teilnahme sind: Afghanische Herkunft mit entsprechender Sprachkompetenz, einen Abschluss mindestens als BA. 50 % der 700 betreuten Personen seien aus Iran und aus Pakistan gekommen. Diese kämen in der Regel auf Dauer zurück. Die aus Europa kommenden Personen kehrten zu 90 % nach Europa zurück. Den Ausgewählten wird die Reise bezahlt, eine Anfangsunterstützung von 600 US$ und für ein Jahr 300 US$ monatlich zum von der Regierung gezahlten Gehalt.
In der Arbeit der IOM sind seit Mitte 2002 3500 Personen aus der gesamten Welt betreut worden. 2/3 davon sind aus Europa, Australien und Indonesien gekommen. Das sind in der Regel freiwillige Rückkehrer. Auf UK, Deutschland, die Niederlande und Dänemark entfielen etwa 1500 Personen. Sie erhielten Unterstützung in allen Fragen, die ihre Rückkehr ins Land beträfen.
Die freiwilligen Rückkehrer aus Deutschland erhalten von IOM 100 € Taschengeld pro Familie und 500 € pro Person Starthilfe, Kinder unter 12 Jahren die Hälfte, also 250 €, maximal 1.500 € pro Familie. Das Geld wird am Flughafen Frankfurt am Main vor dem Rückflug ausgezahlt. Für eine Firmengründung gibt es 700 US$ extra.
In drei Jahren seien etwa 300 - 400 Freiwillige aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark und dem UK gekommen, die meisten aus Deutschland. Monatlich kämen etwa 38 Personen, im Winter deutlich weniger. Deshalb sei in den letzten Monaten ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen gewesen. In dieser Zeit seien nur ein oder zwei Personen pro Monat gekommen. Die Zahl steige jetzt aber wieder leicht an.
UNHCR und IOM haben bisher freiwillig Zurückkehrende unterstützen können, weil es sich um eine recht kleine Anzahl gehandelt hat. Es wurde Kontakt mit in Afghanistan noch lebenden Familienmitgliedern hergestellt, das Wohnungsproblem in diesem Zusammenhang gelöst, Hilfe bei der Arbeitssuche geleistet und in geringem Umfang mit Geldbeträgen zum Neustart geholfen. Abgeschobene Personen fallen weder unter das Mandat von UNHCR noch IOM. Vereinzelt konnte diesen dennoch im Rahmen eines trilateralen Abkommens Hilfe geleistet werden. Da mit der Bundesrepublik Deutschland ein solches Abkommen nicht besteht, können entsprechende Hilfsmaßnahmen auch bei Abgeschobenen aus Deutschland nicht greifen.
II. Bedeutung der Großfamilie
Eine Rückkehr ohne in den Schutz einer Familie aufgenommen zu werden, erscheint äußerst schwierig und ist für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen. Die Bedeutung der Familie geht weit über die verwandtschaftlichen Beziehungen der europäischen Kernfamilie hinaus. Viele Familien wurden in den vergangenen Jahren zerstreut. Infolge der vielen Kriegsjahre sind mitunter Familienmitglieder vollständig oder doch zum größten Teil ausgewandert, oft in unterschiedliche Länder. Häufig befindet sich aus der Familie niemand mehr im Land, insbesondere, wenn die Flucht bereits in den 90iger Jahren oder früher erfolgt ist. Diese Familien hatten, soweit sie nicht nach Pakistan oder nach Iran geflohen sind, in der Regel für afghanische Verhältnisse nicht unbeträchtliche Geldmittel, um die Flucht überhaupt zu organisieren. Viele haben dafür ihren gesamten Grundbesitz und Wertgegenstände verkauft. Die zurückgebliebenen Verwandten hatten häufig diese Mittel nicht. Hier kommt es bei dem Aufeinandertreffen von Rückkehrern und im Land Verbliebenen zu Konflikten. Rückkehrern aus dem westlichen Ausland, auch aus der Bundesrepublik Deutschland, wird generell unterstellt, wohlhabend zu sein. Man kann nicht nachvollziehen, weshalb sie jetzt nach ihrer Rückkehr unterstützt werden wollen. Es kann auch zu Streitigkeiten etwa um Grundbesitz kommen, wenn die Rückkehrer ihr Eigentum wieder beanspruchen, das die ärmeren Verwandten über Jahre verwaltet haben.
Familie hat darüber hinaus die überlebenswichtige Funktion der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Frauen und Kindern. Angesichts des desolaten Zustandes des Gesundheitswesens kann niemand ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang auf Dauer existieren.
III. Wohnungssituation
Rückkehrer benötigen zuallererst eine Unterkunft. Eine Bleibe ist Voraussetzung dafür, sich Arbeit suchen zu können. Es gibt aber kaum bezahlbaren Wohnraum. Obdachlosigkeit ist eines der größten Probleme. Hotels und Gästehäuser können für einen längeren Aufenthalt nicht in Betracht gezogen werden; das Preisniveau gleicht dem am Rande der Ballungsräume in Deutschland. Selbst ein einfaches Zimmer mit Etagen(schöpf)bad kostet 50 US$ am Tag. Wohnungen oder auch nur Zimmer gibt es angesichts der kriegsbedingten Zerstörungen einerseits und der übergroßen Nachfrage seit 2001 kaum, und wenn, übersteigen die Mieten die finanziellen Verhältnisse erheblich. Ohne die Hilfe eines Familienverbandes lässt sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen. Einzelpersonen werden, sofern eine Familie vorhanden und aufnahmebereit ist, noch unterkommen können. Das kann aber, je nach gesellschaftlicher Zugehörigkeit und finanzieller Ausstattung, bedeuten, ein Zimmer mit vielen anderen teilen zu müssen. Für jemanden, der längere Zeit europäische Verhältnisse gewöhnt war, bedeutet das eine Umstellung, die oftmals nur schwer oder gar nicht gelingen dürfte.
Für Familien stellt sich die Frage der Unterkunft verschärft. Viele afghanische Paare leben mit ihren Kindern in nur einem Zimmer und sind schon deshalb nicht in der Lage, Unterkunft auch in einfachsten Verhältnissen zu gewähren. Nur wohlhabende Familien mit eigenen Häusern dürften noch Platz haben, mehrere Personen zusätzlich aufzunehmen, selbst wenn man afghanische Maßstäbe und nicht deutsche zugrundelegt.
Diejenigen, die Grund und Boden bei ihrer Ausreise nicht verkauft haben, finden oft von ihren Häusern nichts mehr vor, weil viele kriegsbedingt zerstört worden sind. Manches Eigentum wird von denjenigen, die es verwaltet oder einfach okkupiert haben, nicht mehr herausgegeben. Die Rückgabe muss erst durch einen langwierigen Prozess, dessen Ausgang unabsehbar ist, erstritten werden (vgl. oben Teil D.).
Eine Unterkunft in Zelten in von Hilfsorganisationen betreuten Lagern kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsorganisationen sich in diesem Zusammenhang allenfalls um Rückkehrer aus Pakistan und Iran kümmern, wenn überhaupt Hilfe geleistet wird. Vielfach scheidet selbst das aus. Es ist erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen. Bestehende Rückkehrerlager mit auch nach afghanischen Verhältnissen zumutbarem Wohnraum gibt es nicht (siehe oben Teil E.).
IV. Sicherung des Lebensunterhaltes
Rückkehrer müssen wie alle anderen Afghanen auch Einkommensquellen erschließen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Rückkehrer aus Deutschland, die nach Afghanistan abgeschoben worden sind, werden selten so wohlhabend sein, dass sie nicht auf ein Arbeitseinkommen angewiesen sind. Die Großfamilie wird sie nur unterstützten können, wenn sie selbst über ausreichende Mittel verfügt, was in der Regel nicht der Fall ist. Die Familien haben oft nicht das Nötigste zum Leben. Ein Einkommen muss mitunter nicht nur für zahlreiche Kinder genügen, sondern auch noch für weitere Verwandte, die entweder nicht arbeiten können oder keine Arbeit finden.
Ein reguläres regelmäßiges Einkommen kann nur bei wenigen Arbeitgebern erzielt werden. Der Staat kommt für neu Hinzugekommene als Arbeitgeber regelmäßig nicht in Betracht. Nach Auskunft von Wirtschaftsminister Dr. Farhang beschäftigt der Staat schon dreimal so viele Personen wie er eigentlich brauchte, nämlich über 300.000, obwohl nur 100.000 bis 120.000 die Aufgaben bewältigen könnten. Es wird niemand entlassen, um die Arbeitslosigkeit nicht noch weiter zu erhöhen. Weitere Beschäftigte können aber auch nicht eingestellt werden, weil das Geld hierfür fehlt.
Die im gesamten Land tätigen NGOs beschäftigen Afghanen, aber auch hier ist das Angebot gesättigt, so dass es dort praktisch keine freien Arbeitsplätze mehr gibt. Hinzu kommt, dass reguläre Arbeitsplätze nicht ohne weiteres für jeden zugänglich sind. Korruption schließt auch hier Mittellose von der Teilhabe aus. Vielfach führt nur Bestechung zu einem Beschäftigungsverhältnis. Die NGOs stellen an ihre Mitarbeiter auch für einfache Tätigkeiten hohe Anforderungen. Englische Sprachkenntnisse sind zwingend. Darüber verfügen Rückkehrer aus Deutschland häufig nicht. Wenn sie die englische Sprache nicht schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sprechen konnten, haben sie sie in Deutschland selten gelernt. Es war wichtiger, die deutsche Sprache zu sprechen.
In den übrigen Bereichen lässt sich nur schwer Arbeit finden, weil es bisher kaum ein wirtschaftliches Wachstum und kaum eigene Produktion gibt. Konsumgüter und Lebensmittel werden ganz überwiegend importiert. Notwendige Investitionen, die Arbeitsplätze schaffen würden, bleiben bisher aus. Die unzureichende Sicherheitslage hindert ausländische Investoren, ihr Geld in Afghanistan anzulegen. Eine große deutsche Zementfabrik hat aus diesem Grund eine Investition unterlassen. Selbst Auslandsafghanen, die etwas für ihr Land tun wollen, werden durch umfängliche Bürokratiehindernisse und die Korruption vom Aufbau eigener Unternehmen abgehalten. Ein deutscher Geschäftsmann afghanischer Abstammung, den die Delegation sprechen konnte, wollte eine Zweigstelle seiner deutschen Firma gründen. Nach einem halben Jahr und mehr als 3000 US$ Bestechungsgeld war es ihm noch immer nicht erlaubt worden, die Tätigkeit aufzunehmen. Ein niederländischer Geschäftsmann wartete mit ähnlichen Erfahrungen auf. Arbeit Suchenden bleibt dann nur, sich mit anderen Tätigkeiten über Wasser zu halten wie etwa als ambulanter Händler auf der Straße. Davon gibt es aber Unzählige. Zudem verfolgt die afghanische Regierung die Strategie, Straßenhändlern das Leben schwer zu machen, damit sie ihr Gewerbe aufgeben. Die Landwirtschaft fällt als Arbeitsmarkt noch weitgehend aus. Viele Felder können wegen der Minen nicht bewirtschaftet werden. Die notwendigen Bewässerungsanlagen sind weitgehend zerstört worden. Die Wiederherstellung beginnt langsam, auch mithilfe Deutschlands, das u. a. im Landwirtschaftssektor berät und betreut.
Diese Einschätzung gilt für alle Rückkehrer, die nicht wohlhabend sind und nicht Geld für eigene Investitionen mitbringen. Auch gut Ausgebildete wie Akademiker, Ärzte, Ingenieure, Lehrer oder andere, die das Land einerseits dringend benötigt, finden andererseits keine Arbeitsstelle, weil sie niemand bezahlen kann.
Rückkehrern aus Deutschland - wie auch sonst aus dem westlichen Ausland - begegnet zudem durchweg Ablehnung. Es herrscht die Einstellung vor, sie nähmen denjenigen, die das Land nicht verlassen und die schwierigen Zeit durchgestanden haben, die wenigen Arbeitsplätze noch weg. Auch hier zeigt sich die Konkurrenz der im Land Verbliebenen und der Rückkehrer besonders deutlich. Sozialneid wird zusätzlich in der Zukunft das Klima weiter verschlechtern. Es wird vermutet, dass Rückkehrer bessere Chancen haben, einen der wenigen Arbeitsplätze zu ergattern, und sie haben nach weit verbreiteter Auffassung Geld.
V. Gesundheitsversorgung
Eine medizinische Grundversorgung ist für Rückkehrer genauso wenig gesichert wie für andere in Afghanistan lebende Menschen (vgl. oben Teil B. IX.). Auch sie benötigen Geld, wenn sie behandelt werden wollen und Medikamente benötigen. Das gilt sowohl für die ambulante ärztliche Versorgung als auch für die Krankenhausbehandlung. Ohne Schmiergeldzahlung geht hier nichts, mag auch das afghanische Recht eine kostenlose Krankenhausbehandlung vorsehen. Das bedeutet für Rückkehrer, die kein Geld mitbringen oder Einkommensmöglichkeiten haben, dass sie wie alle anderen in derselben Situation von medizinischer Versorgung ausgeschlossen sind.
VI. Situation der Frauen
Frauen können in der afghanischen Gesellschaft nur im Schutz der Familie mit einem männlichen Oberhaupt leben. Weder allein noch als alleinstehende Frau mit Kindern können sie irgendwo eine Existenz finden, noch nicht einmal in Kabul (vgl. oben Teil C. I.). Alleinreisende Rückkehrerinnen stoßen schon deshalb auf Ablehnung, weil eine anständige Frau nicht allein reist. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft fordert von jeder Frau den Verzicht auf Eigenständigkeit außerhalb und unabhängig vom Willen der Familie. Dazu gehört zwar auch, das Haar zu bedecken oder gar die Burka zu tragen, wie viele Männer es von weiblichen Familienmitgliedern fordern. Darin drückt sich jedoch nur äußerlich die patriarchalische Prägung der Gesellschaft aus, die es Frauen nur schwer oder gar nicht ermöglicht, ein Leben nach eigenen Vorstellungen zu führen. Frauen, die in der deutschen Gesellschaft gelebt haben und integriert waren, erleben bei zwangsweiser Rückkehr die Konfrontation mit einer ihnen fremd gewordenen Welt. Ihnen dürfte es schwer fallen, afghanischen Normen zu genügen. Viele Frauen werden die Kluft zwischen beiden Gesellschaftsordnungen nur mit großen Schwierigkeiten ohne Schaden überwinden können.
Das Leben innerhalb der Familie fordert von den Frauen, sich dem Willen eines männlichen Familienmitgliedes zu unterwerfen. Sie dürfen nichts ohne dessen Genehmigung unternehmen, auch nicht ohne Erlaubnis durch Berufstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen, wenn denn überhaupt eine Tätigkeit gefunden würde. Ihre Bewegungsfreiheit ist auf die häusliche Umgebung beschränkt. Schon ein Gang in den Basar oder ein Treffen mit Freundinnen bedarf der Einwilligung des männlichen Familienoberhauptes. Das Ausgehen mit einem nicht zur Familie gehörenden Mann entspricht auch in den Städten nicht den gesellschaftlichen Vorstellungen. Eine Rückkehrerin im heiratsfähigen Alter ist ebenfalls nicht davor geschützt, gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Sie hat in gleicher Weise familiäre Gewalt zu erdulden, ohne polizeilichen Schutz erlangen zu können. Frauen, die aus Iran oder aus Pakistan zurückgekehrt sind, hatten und haben, obwohl dem Kulturkreis Afghanistans nach Religion und gesellschaftlichen Sitten nahe stehend, erhebliche Anpassungsprobleme bei ihrer Rückkehr. Um wie viel schwerer fällt dies Frauen, die in Deutschland gelebt haben.
Als Erstes haben Rückkehrerinnen wie auch die Männer das Problem, eine Unterkunft zu finden. Aber Frauen können allein kein Zimmer oder eine Wohnung mieten. Frauen alleine können außerhalb einer Familie nicht wohnen, wenn sie nicht als Prostituierte behandelt werden wollen, was die Gefahr von Übergriffen durch Männer und strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann. Noch nicht einmal ein Hotelzimmer wäre für sie allein beziehbar. Mit Kindern erschweren sich die Probleme zusätzlich. Akzeptiert die Familie die Kinder, wird sie in der Regel darauf bestehen, dass die Kinder bei der Familie aufwachsen und dies ggfs. auch durchsetzen. Lehnt die Familie Frau und Kinder ab, haben sie kaum Hilfe zu erwarten. Es bleibt dann in der Regel nur, ein „Frauenhaus“ (Shelter) aufzusuchen, das es allerdings nur in Kabul und in Herat (im Aufbau) gibt und das keine dauerhafte Zukunftsperspektive geben kann.
VII. Besonders schutzbedürftige Personengruppen
Besonders schutzbedürftig sind Kinder, die ohne Erwachsene reisen. Für sie ist in keiner Weise gesorgt. Wartet auf sie nicht eine Familie, bleiben sie völlig hilflos. Die Großfamilie, notfalls im Einzelfall auch Nachbarn, ersetzt wie in anderen Fällen staatliche Hilfe und Fürsorge. Es gibt keine organisierte Jugendhilfe. Staatlicherseits gibt es niemanden, der sich wirklich zuständig fühlt. Die sogenannten Waisenhäuser bieten Kindern kein menschenwürdiges Dasein. Hilfsorganisationen haben bisher nur im Einzelfall vorübergehend helfen können. Eine dauerhafte Perspektive können auch sie nicht eröffnen.
Hilflos außerhalb des Familienverbandes sind auch Kranke und Alte. Wer sich nicht allein durchschlagen kann, wird von keinem sozialen Netz aufgefangen. Abgesehen von den finanziellen Problemen, die eine Krankenbehandlung bedeutet, müssen die Verwandten selbst die Betreuung und Pflege im Krankenhaus sicherstellen. Ohne den Rückhalt der Familie gibt es weder Pflege noch Betreuung. Gleiches gilt für alte Menschen. Selbst wenn jemand nicht in einem engeren Sinne pflegebedürftig ist, bedarf ein älterer Mensch des Schutzes und der Versorgung. Kann sich ein junger Mensch vielleicht noch mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten, scheidet das für einen alten aus. Wer nicht mehr finanziell für sich selbst sorgen kann, dem bleibt nur das Betteln.
VIII. Schul- und Ausbildungssituation
Das Bestreben der afghanischen Regierung, Kindern eine Schulbildung zu ermöglichen, ist unübersehbar. Gleichwohl bereitet der Wechsel in die derzeit herrschenden Schulverhältnisse Kindern, die aus völlig anderen Lebensverhältnissen kommen, kaum zumutbare Probleme. Selbst Kinder, die in Pakistan oder Iran in die Schule gegangen und dem Kulturkreis deshalb viel näher sind, kommen in afghanischen Schulen nicht zurecht. Der Gouverneur von Nangahar, der mit seiner Familie aus Iran zurückgekommen ist, lässt seinen halbwüchsigen Sohn von einem Privatlehrer unterrichten. Der Versuch, ihn in einer öffentlichen Schule bilden zu lassen, scheiterte. Die Klassengrößen von bis zu 80 Kindern pro Klasse lassen sich in deutschen Schulen kaum vorstellen, es wird dort auch kaum etwas gelernt. Schulmaterialien müssen von den Familien finanziert werden. Unterrichtsmaterialien gibt es häufig nicht. Oft genug besteht die Schule nur aus einem Zelt ohne Bänke und Tische. Zwar werden auch immer mehr Schulen wieder aufgebaut. Auf dem Land geht aber auch diese Entwicklung nur sehr zögerlich voran. Die Hilfsgelder auch für den Schulbau bleiben überwiegend in den Städten. Selbst Kabul ist noch lange nicht ausreichend mit Schulen versorgt. Hinzu kommt, dass viele Kinder mit afghanischem Familienhintergrund in der Fluchtsituation in Europa nur vereinzelt die Chance hatten, in ihrer Muttersprache das Lesen und das Schreiben zu erlernen, so dass sie dem Unterricht an afghanischen Schulen kaum oder gar nicht folgen können.
IX. Sicherheitslage
Die nach wie vor instabile Sicherheitslage (siehe oben Teil B. IV.) trifft Rückkehrer genauso wie alle Afghanen. Rückkehrer sind aber durch Kriminalität mehr gefährdet. Sie werden leichter Opfer von Erpressungen und Entführungen. Da grundsätzlich alle aus dem westlichen Ausland Zurückkehrenden als wohlhabend gelten, sind sie für Kriminelle, die zu Geld kommen wollen, besonders aufmerksam beobachtete Objekte. Entführungen treffen vor allem Frauen und Kinder. Die Burka wird von vielen Frauen deshalb auch zum Schutz getragen. Insbesondere die Entführung von Kindern (siehe oben Teil B. IV.), zu welchen Zwecken auch immer, haben in den letzten Jahren zugenommen. Bei Familien, die man für wohlhabend hält, dienen die Entführungen vor allem dazu, Geld zu erpressen. Die Aufklärungsquote der Polizei ist gering.
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
AIHRC Afghanistan Independent Human Rights Commission
BA Bachelor of Arts
BAFl Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
DoRR Department of Refugees and Repatriation
CARE Cooperative for Assistance and Relief Everywhere, Inc.
GG Grundgesetz
GTZ Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
IOM International Organization for Migration
ISAF International Security Assistance Force
NGO Non-Government Organization
NRC Norwegian Refugee Council
PRT Provincial Reconstruction Team
RQA Return of Qualified Afghan
UK United Kingdom
UN United Nations
UNAMA United Nations Assistance Mission for Afghanistan
UNDP United Nations Development Program
UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees
UNICEF United Nations International Childrens and Education Fund