Afghanische Flüchtlinge in Iran
1. Eine kurze Schilderung seit 1979
Politische Umbrüche in Afghanistan haben seit 1979 Afghanen verschiedener Ethnien dazu veranlasst ihre Heimat zu verlassen.
Die Flüchtlingswelle von Afghanen gilt als der größte Massenexodus nach dem zweiten Weltkrieg. ‚,Das United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) stufte Mitte der 1980er Jahre von den ungefähr 15 Mio. Einwohnern Afghanistans jeden Zweiten als Flüchtling ein.’’ Sie haben als erste Fluchtziele die Nachbarstaaten Iran und Pakistan aufgesucht. Ersterer Staat wird thematisiert.
1.1. Schiitisch-religiöse Politik in Iran
In der gleichen Zeit als in Afghanistan die so genannte Saur-Revolution sich vollzog, ereignete sich in Iran die islamische Revolution. Die islamische Revolution in Iran, dessen ,,Anführer’’ der Geistliche Ayatollah Khomeini darstellte, war eine mehr oder minder absehbare Tatsache. Sie hatte die Besinnung des Iran zur eigenen kulturellen Identität zum Ziel:
,,Es waren die enormen Schwierigkeiten mit der rapiden Modernisierung und den tief greifenden sozialen und wirtschaftlichen Wandlungsprozessen, die viele Iraner dazu bewegten, im Islam ihr Heil zu suchen, zumal die ,,importierten’’ westlichen Philosophien und Konzepte wie Nationalismus, Sozialismus und Konstitutionalismus gescheitert waren.’’
In einem Referendum entschied sich die iranische Bevölkerung mit beinahe 100% für eine islamische Regierung. Bereits in den Anfangsjahren dieser politischen Umwälzungen wirkte ein Afghane an der Seite des Revolutionsführers mit. Die Sprache ist hier von Dschalaleddin Farsi. Er war ein Weggefährte und Schüler aus der Exilzeit von Ayatollah Khomeini in Nadschaf (Irak). Farsi sollte für die Kandidatur des Staatspräsidenten sich aufstellen lassen. Farsi, der aus Balch stammte und Schiit war, wurde schließlich die Kandidatur entsagt, da er afghanischer Staatsbürger war. An diesem Umstand ist zu sehen, dass das autoritäre Regime des Irans mit zweierlei Maß seine Revolution begann. Einerseits ist Farsi jemand gewesen, welcher als Schüler Khomeinis das wichtigste Kriterium erfüllte, d. h. er verfügte über ein theologisches Studium, um einen Rang in der Regierung einzunehmen. Andererseits war er afghanischer Staatsbürger, folglich aus politischer Perspektive ein Afghane, was für seine Kandidatur zum iranischen Staatspräsidenten zum Nachteil war. An dieser Stelle sei angemerkt, dass ein wichtiger Grundsatz des Islams die Gleichstellung aller Muslime unabhängig von Rasse, Hautfarbe oder sonstigen Unterschieden vorschreibt. Am Beispiel von Farsi sieht man, dass die jetzige iranische Regierung mit seinem religiösen Anspruch diesen Grundsatz negiert.
Die These, dass Afghanen keinen Seltenheitsstatus in Iran aufweisen, ist zu unterstreichen. Bereits 1937 wurde die afghanische Ethnie der Hazara, welche schiitischen Glaubens ist, als eine iranische Ethnie aufgenommen. Gerade Afghanen aus der Ethnie der Tadjiken haben eine starke Affinität zum Iran. Diese Affinität kann bei schiitischen Afghanen gerade durch das Grab des achten schiitischen Imams (Imam Reza) in Maschhad begründet sein. Des Weiteren, verbinden Afghanen aus der Ethnie der Tadjiken geschichtliche, sprachliche oder kulturelle Aspekte mit dem Iran.
Wie oben erläutert, suchten Afghanen den Iran als Zufluchtsland auf, um ihr Leben zu schützen. In Iran gab es zwei Aspekte, die die Aufnahme von Afghanen erschwerte. An der westlichen Grenze des Irans tobte ein ungerechter Krieg gegen den Irak. An der östlichen Grenze wurde die Flucht von Afghanen durch den sowjetischen Einmarsch ausgelöst. Auf der einen Seite musste der Iran seine westliche Grenze schützen, um nicht an Territorium zu verlieren. Auf der anderen Seite flüchteten Afghanen vor dem grausamen Regime der ehemaligen Supermacht UdSSR in den Iran. Erwähnung sollte hier die Tatsache finden, dass die Grenze zwischen dem Iran und Afghanistan, welche 936 Km lang ist, äußerst porös ist. Besonders die iranische Provinz Sistan wa Balutschistan ist durch einen starken Tribalismus geprägt, in der die iranische Regierung machtlos ist. Die nördlich gelegene Provinz Khorassan wurde wegen seiner Größe im Jahr 2004 in drei Provinzen geteilt, um eine Übersicht für diese Region zu schaffen. An der Grenze zum Iran liegen die drei Provinzen Herat oder Harat, Farah und Nimrouz. Aus diesen drei afghanischen Provinzen gelangten Menschen aus Afghanistan in den Iran.
1.2. Angekommen in Iran und dann?
Die Anzahl der afghanischen Flüchtlinge in Iran ist ein sehr schwer durchschaubares Feld. Statistiken der iranischen Regierung besagen, dass es 2,5 bis 3 Mio. afghanische Flüchtlinge in Iran gibt. ,,Über die Situation der afghanischen Flüchtlinge im Iran gibt es nur wenige gesicherte Informationen.’’ Afghanische Flüchtlinge in Iran sind einer Marginalisierung auch aus wissenschaftlicher Sicht ausgesetzt, denn sogar die Publikationen der UN beinhalten wenige Informationen über ihre Situation.
Afghanische Flüchtlinge, die in Iran flüchteten, kamen schnell mit der iranischen Regierung in Kontakt. Eine große Anzahl war zwar in Auffanglager an der Grenze zu Afghanistan konzentriert. In diesen so genannten Transitcamps wurden Neuankömmlinge, die aus Afghanistan flüchteten, medizinischen Untersuchungen unterzogen. Viele Afghanen erwiesen bei den Untersuchungen Krankheiten auf, welche durch simple medizinische Versorgung geheilt werden könnte. Jedoch gab es in Afghanistan diese medizinischen Mittel in geringen Maßen. Nicht nur physisch, sondern auch psychisch waren afghanische Flüchtlinge belastet. Die physische Belastung ist weniger verheerend, denn eine Unterernährung beispielsweise konnte durch einen medizinischen Prozess geheilt werden. Dagegen sitzt eine psychische Belastung tiefer und begleitet einen Menschen eventuell das ganze Leben. In diesen Transitcamps an der Grenze zu Afghanistan wurden afghanische Flüchtlinge auch Fragen zu ihrer Identität für die formale Registrierung gestellt.
1.3. Rechtlicher Status
Fortan begann der Iran Angelegenheiten betreffend von afghanischen Flüchtlingen ernster zu nehmen. Im Jahr 1982 wurde die ,,Council for Afghan Refugees’’ (CAR) errichtet. Ein Jahr nach der Errichtung dieses Amtes wurden afghanische Flüchtlinge statistisch festgehalten, dessen Zahl 1.8 Mio. betrug.
Die afghanischen Flüchtlinge stellten ein großes Problem dar, was ihren Aufenthaltsstatus in Iran anbetraf. Der Iran gedachte in dieser Hinsicht afghanischen Flüchtlingen in Kategorien einzuteilen.
Die erste Kategorie bildeten die so genannten ,,Mohajerin’’, welche im Zeitraum von 1989 bis 1979 als unfreiwillige religiöse Migranten mit ,,blue cards’’ ausgestattet wurden, wobei die zweite Kategorie erstmals im Jahre 1993 als ,,Panahandegan’’ eingestuft wurden, welche ,,white cards’’ erhielten und schließlich ist die dritte Kategorie als die ,,kargar-e fasli’’ anzugeben, welche heute noch als Saisonarbeiter in den Iran kommen. Der Unterschied zwischen dem Flüchtlingsbegriff Mohajer und Panahandeh liegt im Ermessen der iranischen Regierung. Differenziert wird hier zwischen afghanischen Flüchtlingen als Mohajerin, welche während der Okkupation der Sowjets als unfreiwillige religiöse Flüchtlinge ihre Heimat verlassen mussten und afghanischen Flüchtlingen als Panahandegan, welche während des afghanischen Bürgerkrieges nach Iran immigrierten. Afghanische Flüchtlinge mit dem Status eines Mohajer waren in Iran ,,angesehen’’. Für die Ausübung ihrer religiösen Pflichten, welche sie durch die unsichere Lage in ihrer Heimat nicht nachkommen konnten, mussten sie fliehen. Die Religion wird hier als ein dynamischer Prozess angesehen, was auf der Grundlage der religiös-politischen Doktrin des Irans basiert. Dagegen galten afghanische Flüchtlinge mit dem Status eines Panahandeh als geringschätzig, weil sie durch die ,,white cards’’ sich vielerlei Sonderechte bedienten.
1.4. UNHCR
Stark wirkte auch der UNHCR für afghanische Flüchtlinge. Dabei durfte der UNHCR in der Provinz Khorassan im April 1991 zum ersten Mal in einem Flüchtlingslager, wo afghanische Flüchtlinge seit den Anfängen der 1980er Jahre eine Zuflucht fanden, seine Arbeit aufnehmen. In Folge hat der UNHCR im Jahre 1992 Anstrengungen unternommen, um afghanischen Flüchtlingen durch einen internationalen rechtlichen Rahmen für ihre Rückführung Schutz zu bieten:
,,Iran’s first repatriation programme for Afghans was formalised in late 1992 with the creation of a Tripartite Commission comprising Afghanistan, Iran and UNHCR.’’
Unter dieser Anordnung gingen 300.000 afghanische Flüchtlinge 1993 zurück nach Afghanistan. Das Repatriierungsprogramm wurde kurz vor dem Millennium erneut aufgenommen. Der Iran beabsichtigte afghanische Flüchtlinge, welche freiwillig nach Afghanistan immigrieren wollten, zu unterstützen. Der UNHCR sah darin ein Problem. Mit der Unterstützung von freiwilligen Flüchtlingen konnte der Iran auch afghanische Flüchtlinge zur Rückführung nach Afghanistan zwingen. Diese Art von Rückführung wollte der UNHCR unterbinden:
,,UNHCR’s goal was to institute a refugee-screening programme jointly with the government that would assess individual claims and provide protection to those regognised as refugees, and avoid deportations and confinement of Afghans within camps.’’
Vor der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen dem UNHCR und Iran beharrte Letzterer auf seinen alten Standpunkt, in dem der Iran den Lebensraum von afghanischen Flüchtlingen auf die Flüchtlingslager beschränkte. Aus diesen Erläuterungen ist zu erkennen, dass es keine leichte Aufgabe ist einem Flüchtling seine Rechte, die internationale Geltung besitzen, zu gewähren. Dabei taucht die Frage auf wie ein Flüchtling definiert ist, was nun zur Behandlung steht.
1.5. Genfer Flüchtlingskonvention und die Rückführung nach Afghanistan
Die Sprache ist hier von der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die GFK hat eine eigene Definition eines Flüchtlings. Sobald ein Staatsangehöriger das Territorium eines Staates verlässt, sich auf einem Hoheitsgebiet eines anderen Staates befindet und als Beweggründe sein Heimatland verlassen zu haben Motive wie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität oder einer sozialen Gruppe angibt, ist jener berechtigt nach den Genfer Flüchtlingskonventionen sich Flüchtling zu nennen. Entscheidend ist also die Zugehörigkeit oder die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Ideologie, die den Umstand der Verfolgung deutlich heraushebt, was den Zusammenhang zu einem Fluchtgrund erkennen lässt.
Der Beauftragte für Flüchtlingsfragen des Iran, Ahmad Husseini, bekundet das eindeutige Bekenntnis des Iran zu der Genfer Flüchtlingskonvention. Jedoch mit Vorbehalten:
,,(…) individual cases are rare since most refugees would come in groups (to Iran, d. Verf.). Teherefore, for the time being, we are receiving groups of 1,000 to 10,000 who are no more called refugees but rather the displaced who have not yet been given the status of refugees.’’
Husseini spricht in seiner Äußerung im Bezug auf Flüchtlinge, dass die meisten Menschen, welche den Iran aufsuchen keine Flüchtlinge sind, sondern nur die Absicht pflegen eine Unterkunft auf Dauer zu erhalten. Diese Flüchtlinge sind nach Meinung Husseinis eine wirtschaftliche Last und keiner Herberge würdig. Der Iran war hinsichtlich seiner afghanischen Flüchtlingspolitik darauf bedacht diese wieder in ihr Heimatland zurückzubringen, um ,,innenpolitische Krisen vorzubeugen’’. Die Tatsache, dass der Aufenthalt eines Flüchtlings nur vorübergehend ist, entzieht sich dem Kenntnisstand eines Flüchtlings, da ein Flüchtling in erster Linie seine Flucht aus bestimmten Motiven als Handlungsgrund für die Bildung einer neuen Existenz angibt.
Hierbei bildet ein Spannungsfeld das Thema der Rückführung von Flüchtlingen, da der Aufenthaltsschutz eines Flüchtlings in einem Staat temporär ist und den verbindlichen Charakter einer Rückführung in seinen Regelwerken aufrechterhält. Die Rückkehr eines Flüchtlings sollte mit dem Gesichtspunkt der Sicherheit in seinem Heimatland erfolgen, dessen Bedingungen keine politische Verfolgung (Artikel 33 GFK) oder Folter (Artikel 3 VN-Folterkonvention) sein sollten. Viele der afghanischen Flüchtlinge in Iran haben Befürchtungen zurück nach Afghanistan zu gehen, da das Leben dort fortwährend unsicher ist und eine Überlebenschance aus Gründen der Verfolgung oder ähnlichem äußerst gering ist.
Dabei ist anzumerken, dass die Rückführung von afghanischen Flüchtlingen sich entweder durch eine Unterstützung (Assisted) oder durch spontane Entscheidungen (Spontaneous) vollzog.
2. Gegenwärtige Lage afghanischer Flüchtlinge in Iran seit dem Sturz der Taliban
am Beispiel der Stadt Maschhad in der Provinz Khorassan
Am Beispiel der Stadt Maschhad kann man die aktuelle Lage von afghanischen Flüchtlingen in Iran relativ anschaulich darstellen. Der Bezug zur aktuellen Lage von afghanischen Flüchtlingen oder Afghanen in Maschhad geht auf die Studie einer wissenschaftlichen Forschungsorganisation im Jahr 2005, AREU, zurück. Somit sollte dem Kriterium der Aktualität über die Lage von Afghanen Nachdruck verliehen werden. Afghanische Flüchtlinge leben auch in anderen iranischen Provinzen, was das Diagramm widerspiegelt.
Eine tragende Rolle spielt die Tatsache, ob Afghanen als Familie oder als allein stehende Haushalte in Maschhad leben. In Maschhad prägen Afghanen seit langem das hiesige Stadtbild:
,,Thus, Mashhad became an Afghan city and this may be seen at the first sight. Vast Afghan bazaars came into existence in the Old City around the Haram of Imam Reza (...).’’
Stark prägend für die Entwicklung von Afghanen schiitischen Glaubens sind Husseinis. Der Begriff Husseinie leitet sich aus dem Namen des dritten schiitischen Imams, Imam Hussein, ab. In einem Husseinie werden Vorträge gehalten, welche die Themenbereiche Geschichte, Kultur, Gesellschaft oder Religion umfassen. In Maschhad verfügen Afghanen aus Herat über ihre eigenen Husseinis. In diesen Husseinis, welche einen religiösen Charakter besitzen, befinden die Mitglieder über gesellschaftliche Angelegenheiten. Die Mitglieder der Husseinie Herati in Maschhad sind u. a. Kaufleute, welche wirtschaftlich stark sind. Eine kleine Gruppe von Heratis in Maschhad unterhält auch eine poetische Gemeinschaft:
,,Their poetry (…) was predominantly classical in form, with war, exile and homesickness as its main subjects.’’
Afghanen in Maschhad sind auch politisch organisiert. Die politische Organisation findet nicht über die afghanische Nationalität statt, sondern über die ethnische Herkunft. Eine tiefe ethnische Kluft besteht also bei Afghanen in Maschhad, welche nicht als eine afghanische Einheit zusammen finden.
Der Aufenthalt von Afghanen in Maschhad hat ihnen auch Vorteile in der Dimension der Bildung gebracht. Verglichen mit dem Bildungsniveau in Afghanistan haben afghanische Kinder im iranischen Maschhad eine höhere und bessere Bildung, welches sich in ihren Schulabschlüssen ausdrückt. Diese erworbene Bildung prädestiniert sie nicht für den Erwerb eines angemessen Berufes. Afghanen arbeiten weiterhin in Berufszweige, in denen es einen Arbeitskräftemangel gibt. Der Arbeitskräftemangel wird einerseits durch die Präferenz von iranischen Arbeitnehmern bestimmt, so dass weniger angesehene und körperliche Berufe an Afghanen vergeben werden. Andererseits wird der Zugang zum Arbeitsmarkt für Afghanen in den Iran durch einen gesetzlichen Erlass eingeschränkt, welcher die Arbeitserlaubnis für Afghanen in 16 Berufskategorien vorsieht. Diese Berufe sind hauptsächlich körperliche Berufe und dürfen nur von Afghanen ausgeübt werden, welche einen legalen Status besitzen. Gesetzliche Verordnungen für Afghanen auf dem iranischen Arbeitsmarkt sind seit dem Jahr 2001 in Kraft, um illegal in Iran sich aufhaltende Afghanen den Verdienst zu erschweren. In manchen Fällen wurde die legale Arbeitserlaubnis von Afghanen, welche ihnen durch lokale Arbeitsministerien erteilt wurden, entzogen. Iranische Arbeitgeber in der Baubranche, welche Afghanen als günstige Arbeitnehmer einstellen, sind von Restriktionen auch nicht ausgenommen.
2.1. Rückkehr nach Afghanistan
Seit dem Niedergang des Taliban Regimes im Jahre 2001 hat sich der Druck des Irans gegenüber Afghanen verschärft. Für die Rückführung wird seitens der iranischen Regierung in der Hinsicht argumentiert, dass in Afghanistan keine destabilisierenden Faktoren, wie ein Bürgerkrieg, mehr herrschen. Folgendermaßen fanden Irans Bemühungen für die freiwillige Rückführung von Afghanen in einem Vertrag zwischen der damaligen afghanischen Interimsregierung und dem UNHCR im Jahr 2001 feste Geltung.
In Afghanistan sind die Rückkehrer aus dem Iran auf ihre eigenen persönlichen Fertigkeiten angewiesen. Allein die Aufnahme von iranischen Kultureigenheiten in Sprache oder anderen kulturellen Elementen stellt manche Afghanen bei ihrer Rückkehr in ihr vermeintliches Heimatland ins Zwielicht. In der Studie des AREU äußert sich ein Afghane dazu wie folgt aus:
,,Here is he problem: Afghanistan is our country but we don’t have anyone to help us and (if we return) we will have a feeling of being strangers in spite of it being our country.’’
Ein weiterer Faktor ist die Ausübung der Religion in Afghanistan. Viele schiitische Afghanen fühlen sich gerade in Maschhad durch die Nähe zum Schrein des Imam Reza Iran verbunden. Deshalb ist für schiitische Afghanen, welche eine Minderheit in Afghanistan darstellen, der Iran ein Präzedenzfall. In Iran können schiitische Afghanen ihre Religion frei, wie am Beispiel der Husseinie Herati in Maschhad erläutert wurde, ausleben. In Afghanistan herrscht mehr das Gebot seine schiitische Konfession zu verbergen, um nicht Bedrohungen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt zu sein.
3. Ausblick
Die Rückkehr nach Afghanistan entpuppt sich für Afghanen, wie an den Tatsachen geschildert, als ein Albtraum. Afghanistan befindet sich immer noch in Wehen des Wiederaufbaus der letzten Kriegsjahre. Afghanistan benötigt eine stabile politische Macht, der aus Institutionen besteht. Derzeit ist, außer der Hauptstadt Kabul und Herat im Westen des Landes, das Land gering fähig sich um Angelegenheiten von Flüchtlingen zu kümmern. Vielmehr wird versucht, sich auf die Belange der autochthonen Bevölkerung zu konzentrieren.